OGH 1Nc37/18h

OGH1Nc37/18h8.11.2018

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zu AZ 31 Nc 14/18p anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Mag. H***** B*****, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0010NC00037.18H.1108.000

 

Spruch:

Der Akt wird dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

 

Begründung:

Der Antragsteller begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage über 1 Mio EUR, weil Richter des Landesgerichts Linz und des Oberlandesgerichts Linz neben einer Sachverständigen seine „Freiheitsberaubung“ nach Ende der Strafhaft durch „die Maßnahme“ zu verantworten hätten. Richter des Landesgerichts und Oberlandesgerichts würden seine Anträge auf Wiederaufnahme „in krimineller Vereinigung“ sowie die Straftaten der Verleumdung durch Justizwachebeamte „unterschlagen“. Sein allgemein gehaltenes Vorbringen verband er mit Beschimpfungen und verbalen Drohungen gegen teilweise namentlich genannte Personen.

Das Landesgericht Linz legte den Akt dem Oberlandesgericht Linz vor, das diesen gemäß § 9 Abs 4 AHG dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung weiterleitete, weil der Antragsteller Amtshaftungsansprüche auch aus einem Verfahren dieses Oberlandesgerichts ableite.

Rechtliche Beurteilung

Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt (1 Nc 98/13x; 1 Nc 7/18x; RIS‑Justiz RS0129051) in Verfahren des Antragstellers ausgesprochen hat, wäre er intellektuell ohne weiteres in der Lage, im Sinn der ihm schon wiederholt erteilten Verbesserungsaufträge in seinen Verfahrenshilfeanträgen nachvollziehbar darzulegen, warum das jeweilige Organhandeln seiner Ansicht nach unrichtig gewesen und inwieweit ihm daraus welcher bestimmte Schaden entstanden sein soll. Weitere unklare, unvollständige oder unverständliche Verfahrenshilfeanträge, verbunden auch mit Beschimpfungen und Bedrohungen, seien daher in Zukunft ohne Verbesserungsversuch und ohne inhaltliche Behandlung – mit einem entsprechenden Aktenvermerk – zu den Akten zu nehmen (§ 86a Abs 1 und 2 ZPO).

Auch der nunmehr vorgelegte Antrag entspricht den Minimalerfordernissen an die Schlüssigkeit einer Eingabe an ein Gericht nicht und enthält zudem Beschimpfungen und massive Drohungen (Sterben, Ermorden, Lynchen). Die Beurteilung der Frage, ob dem Antragsteller ein Verbesserungsauftrag zu erteilen ist oder dieser bereits in früheren Fällen ausreichend auf die Rechtsfolgen derartiger Schriftsätze hingewiesen wurde, obliegt dem vorlegenden Gericht (1 Nc 65/17z ua). Bleibt ein Verbesserungsauftrag erfolglos oder wurde der Einschreiter bereits ausreichend über die Rechtsfolgen unverständlicher oder auch beleidigender Eingaben belehrt, hat eine (neuerliche) Vorlage an den Obersten Gerichtshof zu unterbleiben.

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