Spruch:
Zur Entscheidung über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil vom 17. Jänner 2009 (ON 11) sowie zu einem allfälligen weiteren Einschreiten als Rechtsmittelgericht in diesem Verfahren wird das Oberlandesgericht Linz als zuständig bestimmt.
Text
Begründung
Der Kläger leitet seine erhobenen Amtshaftungsansprüche aus einer angeblich unvertretbaren Fehlentscheidung des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht ab. Gegen das klageabweisende Urteil des Landesgerichts Feldkirch erhob er rechtzeitig Berufung. Das im Instanzenzug an sich zuständige Oberlandesgericht Innsbruck legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG vor, weil ein Mitglied des Berufungssenats im Anlassverfahren nunmehr dem Oberlandesgericht Innsbruck angehört.
Rechtliche Beurteilung
Wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung judiziert (RIS-Justiz RS0119894), ist die Delegierungsvorschrift des § 9 Abs 4 AHG in jenen Fällen sinngemäß anzuwenden, in denen ein Richter, der an der als Basis für den Amtshaftungsanspruch herangezogenen Entscheidung beteiligt war, nunmehr jenem Gericht angehört, dass zur Entscheidung über ein im Amtshaftungsprozess erhobenes Rechtsmittel berufen wäre.
Da diese Voraussetzung hier vorliegt, ist ein anderes Oberlandesgericht dazu zu bestimmen, in dieser Sache als Rechtsmittelgericht tätig zu werden.
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