OGH 1Nc28/15f

OGH1Nc28/15f17.6.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 31 Cg 12/15k anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Rechtsanwaltskanzlei F***** KG, *****, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17‑19, wegen 70.000 EUR sA, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0010NC00028.15F.0617.000

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung über die Klage wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als zuständig bestimmt.

Begründung

Die Klägerin begehrt mit der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebrachten Amtshaftungsklage vom Bund den Ersatz von 70.000 EUR. Sie leitet ihren Anspruch aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien als Rechtsmittelgericht ab.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus der Entscheidung eines Landes‑ oder aus einem kollegialen Beschluss eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das im Instanzenzug zuständig wäre. Der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG ist daher erfüllt, wenn die Richter eines Gerichtshofs über Amtshaftungsansprüche zu erkennen hätten, die ein Verhalten auch nur irgendeines Mitglieds desselben Gerichtshofs oder auch des im Instanzenzug übergeordneten Gerichtshofs zum Gegenstand haben (vgl RIS‑Justiz RS0056449; Schragel, AHG3 Rz 255). Das ist hier der Fall.

Es ist somit ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zur Erledigung der Rechtssache als zuständig zu bestimmen.

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