Spruch:
Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.
Text
Begründung
Gegen den Kläger war beim Landesgericht für Strafsachen Wien eine Voruntersuchung wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB anhängig. Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. 11. 2004, GZ 211 Ur 283/04x-14, wurde über ihn die Untersuchungshaft aus den Haftgründen des § 180 Abs 2 Z 1, 2 und 3 lit b StPO verhängt. Diese Untersuchungshaft wurde am 17. 11. 2004 zur Verbüßung eines noch offenen Strafrests bis 10. 3. 2005 unterbrochen. Am 3. 3. 2005 wurde die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den Gründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr (§ 180 Abs 2 Z 1 und 3 lit a und b StPO) beschlossen. Das Oberlandesgericht Wien gab der gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerde keine Folge. Der Kläger befand sich bis 16. 6. 2005 in Haft.
Nach seinem Freispruch vom Vorwurf des Verbrechens nach § 142 Abs 1 StGB gemäß § 259 Z 3 StPO begehrte der Kläger in seiner beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebrachten Klage den Zuspruch von 11.000 EUR an Haftentschädigung für 110 Tage zu unrecht erlittener Untersuchungshaft, weiters den Ersatz von Mietkosten, von Unterhaltsvorschuss, Verzugszinsen sowie Anwalts- und Gerichtskosten (insgesamt 21.006,19 EUR).
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung „gemäß § 9 Abs 4 AHG" vor.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 12 Abs 1 StEG 2005 ist auf das Verfahren gegen den Bund auch § 9 AHG anzuwenden. Der Delegierungstatbestand nach § 9 Abs 4 AHG ist erfüllt, wenn der Ersatzanspruch - wie hier - offenkundig auch aus einem kollegialen Beschluss jenes Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das im Instanzenzug zuständig wäre, über den strafrechtlichen Entschädigungsanspruch zu entscheiden.
Es ist demnach ein außerhalb dieses Oberlandesgerichtssprengels gelegener Gerichtshof erster Instanz zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen (§ 9 Abs 4 AHG).
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