OGH 1Nc21/19g

OGH1Nc21/19g10.7.2019

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie den Hofrat Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu AZ 13 Nc 2/19x anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers DI Dr. S***** B*****, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0010NC00021.19G.0710.000

 

Spruch:

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

 

Begründung:

Der Antragsteller begehrt beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage erkennbar gegen den Bund auf Zahlung von 400.000 EUR. Seinen Amtshaftungsanspruch leitet er (neben dem Verhalten eines Vorstehers eines Bezirksgerichts) aus der Abweisung seines vorangegangenen Verfahrenshilfeantrags durch einen Richter des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz ab. In diesem Verfahren hat das Oberlandesgericht Graz den Rekurs des Antragstellers gegen den erstinstanzlichen Beschluss, mit dem sein Verfahrenshilfeantrag abgewiesen worden war, als verspätet zurückgewiesen.

Das angerufene Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz legte die Akten dem Oberlandesgericht Graz vor, weil sich der Antragsteller auf ein „rechtswidriges“ Verhalten eines Richters dieses Landesgerichts berufe. Das Oberlandesgericht Graz übermittelte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG unter Hinweis darauf, dass dieses Gericht im Anlassverfahren den Rekurs des Antragstellers gegen die Abweisung seines dort gestellten Verfahrenshilfeantrags zurückgewiesen habe.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 9 Abs 4 AHG ist unter anderem dann ein anderer Gerichtshof erster Instanz als zuständig zu bestimmen, wenn Amtshaftungsansprüche aus einer Entscheidung des nach den allgemeinen Zuständigkeitsnormen zuständigen Landesgerichts oder des diesem im Rechtsmittelzug übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet werden, wobei dies auch für das dem eigentlichen Amtshaftungsprozess vorgelagerte Verfahrenshilfeverfahren gilt (RIS‑Justiz RS0050123 [T1, T2, T3]; RS0122241; Schragel, AHG³ Rz 255).

Es ist richtig, dass das Oberlandesgericht Graz im Anlassverfahren als Rekursgericht tätig war und den Rekurs des Antragstellers als verspätet zurückwies. Er erwähnt aber dessen Tätigkeit nicht, und zwar auch nicht in seiner Eingabe vom 28. 5. 2019 (ON 3), der ein Auftrag zur Verbesserung seines nunmehrigen Verfahrenshilfeantrags zugrunde liegt. Aus dem allgemein gehaltenen Vorbringen des Antragstellers geht weder hervor, dass er seinen behaupteten Anspruch auch aus einer Tätigkeit des – von ihm nicht genannten – Oberlandesgerichts Graz ableitet, noch, inwiefern eine Tätigkeit von Organen dieses Oberlandesgerichts seiner Ansicht nach rechtswidrig gewesen sein könnte oder welcher Schaden dadurch herbeigeführt worden sein sollte. Im Gegenteil erhebt er Vorwürfe ausdrücklich nur gegen einen Richter des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz, nicht aber auch gegen das Oberlandesgericht Graz.

Da wegen des Fehlens jeglicher konkreter Sachverhaltsdetails derzeit von einer Ausgeschlossenheit des Oberlandesgerichts Graz nicht ausgegangen werden kann, ist der Akt diesem Oberlandesgericht zurückzustellen.

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