OGH 1Nc20/08v

OGH1Nc20/08v5.3.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ.-Doz. Dr. Bydlinski und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der beim Landesgericht Wels zu AZ 3 Nc 6/08w anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Dr. Alexander B*****, wegen Amtshaftung, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und für ein allfälliges weiteres gerichtliches Verfahren nach dem AHG wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Eisenstadt als zuständig bestimmt.

Text

Begründung

Der Antragsteller beabsichtigt, gegen die Republik Österreich eine Amtshaftungsklage wegen „Rechtsverweigerung" unter anderem des Landesgerichts Wels und des Oberlandesgerichts Linz zu erheben und beantragte dafür - mit Eingabe vom 21. Februar 2008 an das Landesgericht Wels - die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Dieses legte den Akt mit Verfügung vom 28. Februar 2008 dem Obersten Gerichtshof mit der Anregung einer Delegierung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung einer Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus einer Verfügung des Präsidenten eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluss eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet wird, die nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären. Dies gilt auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.

Wie bereits in der Vorentscheidung 1 Nc 107/07m dargelegt, kommt der rechtspolitische Grund des § 9 Abs 4 AHG, wonach alle Gerichte, aus deren Verhalten ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird, von der Entscheidung über diesen Anspruch ausgeschlossen sein sollen, auch dann zum Tragen, wenn der Anspruch aus einer bestimmte Verfahren betreffenden konkreten Unterlassung einer Handlungspflicht - wie etwa in Ausübung der gerichtlichen Dienstaufsicht - abgeleitet wird. Die Rechtssache ist daher gemäß § 9 Abs 4 AHG an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz zu delegieren.

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