OGH 1Nc19/10z

OGH1Nc19/10z12.4.2010

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. E. Solé als weitere Richter in der beim Landesgericht Feldkirch zu AZ 8 Nc 7/09m anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Christian F*****, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Entscheidung über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 24. 12. 2009, mit dem die bewilligte Verfahrenshilfe für erloschen erklärt wurde, wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Oberlandesgericht Graz als zuständig bestimmt.

Zur Abwicklung eines allfälligen weiteren Verfahrens über den Verfahrenshilfeantrag - nach der Rekursentscheidung - sowie für die allfällige Verhandlung und Entscheidung über eine allenfalls folgende Amtshaftungsklage wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als zuständig bestimmt.

Text

Begründung :

Der Antragsteller beantragte beim Landesgericht Feldkirch die Bewilligung der Verfahrenshilfe unter anderem zur Erhebung einer Amtshaftungsklage wegen schuldhaft rechtswidriger Handlungen und Unterlassungen im Zusammenhang mit einem Verfahrenshilfeantrag an das Landesgericht Feldkirch, der dort im Verfahren AZ 5 Cg 27/05h behandelt worden war und zu einer Rechtsmittelentscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck geführt hatte.

Die dafür zunächst bewilligte Verfahrenshilfe wurde mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss für erloschen erklärt. Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht legt den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.

Rechtliche Beurteilung

Wird ein Ersatzanspruch (auch) aus einer Entscheidung von Richtern eines Oberlandesgerichts abgeleitet, so ist - wenn bereits ein erstinstanzlicher Beschluss vorliegt - gemäß § 9 Abs 4 AHG ein anderes Oberlandesgericht für die Rekursentscheidung als zuständig zu bestimmen (1 Nd 14/02; 1 Nd 13/00 mwN). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen sollen (1 Nd 14/02 ua; RIS-Justiz RS0050123). Dann ist nicht nur das Verfahren über den Rekurs, sondern auch das allfällige Verfahren erster Instanz an ein Gericht außerhalb des Sprengels des betroffenen Oberlandesgerichts zu delegieren (1 Nd 14/02).

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