OGH 1Nc16/08f

OGH1Nc16/08f3.3.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ.-Doz. Dr. Bydlinski und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der beim Landesgericht Korneuburg zu AZ 3 Cg 9/07t anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Manfred H*****, vertreten durch Heinke Skribe + Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, und 2. Mag. Robert P*****, vertreten durch Dr. Manfred Steininger, Rechtsanwalt in Wien, wegen 76.119,55 EUR sA und Feststellung (Streitwert 10.000 EUR), in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.

Text

Begründung

Der Kläger macht unter anderem Amtshaftungsansprüche geltend, die er darauf stützt, dass er beim Abschluss einer Scheidungsvereinbarung von der zuständigen Bezirksrichterin nicht über die rechtliche Unmöglichkeit der gewählten Rechtsgestaltung belehrt worden sei. Das angerufene Gericht legte den Akt gemäß § 9 Abs 4 AHG mit dem Hinweis vor, dass die seinerzeitige Bezirksrichterin nunmehr Richterin des Oberlandesgerichts Wien sei.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung in der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus einer Verfügung des Präsidenten eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluss eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet wird, die nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzuge zuständig wären. Zumindest seit dem Jahr 2000 vertritt der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0119894) die Auffassung, dass der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG - angesichts des dahinter stehenden Gesetzeszwecks - auch dann erfüllt ist, wenn der Richter eines Landesgerichts (oder auch eines Bezirksgerichts), dessen Verhalten vom Kläger als amtshaftungsbegründend angesehen wird, nun bei jenem Oberlandesgericht ernannt ist, das in einem Amtshaftungsprozess als Rechtsmittelgericht einzuschreiten hätte. Andernfalls ergäbe sich aus der kollegialen Nahebeziehung jenes Richters zu den Richtern des jeweiligen Spruchkörpers desselben Gerichtshofs der gleiche Anschein der Befangenheit wie im Falle der Zuständigkeit eines Gerichtshofs erster Instanz für eine Amtshaftungsklage, die sich auf das Verhalten eines Richters desselben Gerichtshofs als Klagegrund stützt (1 Nc 30/05k).

Da auch im vorliegenden Fall ein derartiger Sachverhalt vorliegt, ist ein außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien gelegenes Landesgericht als zuständig zu bestimmen.

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