OGH 1Nc109/13i

OGH1Nc109/13i18.11.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zu AZ 31 Cg 40/13p anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Dr. M***** L*****, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 6.408,19 EUR sA und Feststellung, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Behandlung der Rechtssache wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zuständig bestimmt.

Text

Begründung

Der Kläger brachte beim Landesgericht Linz eine Amtshaftungsklage ein. Er leitet seine Ansprüche aus einer Entscheidung dieses Gerichts als Berufungsgericht ab. Ein Mitglied des erkennenden Berufungssenats wurde mittlerweile zum Richter des Oberlandesgerichts Linz ernannt.

Das Oberlandesgericht Linz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.

Nach dieser Gesetzesstelle ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.

Rechtliche Beurteilung

Dieser Delegierungstatbestand ist im vorliegenden Fall erfüllt, weil ein Mitglied eines Berufungssenats des Landesgerichts Linz, aus dessen Entscheidung Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden, nunmehr beim Oberlandesgericht Linz ernannt ist, das im Amtshaftungsverfahren als Rechtsmittelgericht einzuschreiten hätte (RIS-Justiz RS0119894; RS0056449 [T15]). Die Rechtssache ist deshalb an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz zu delegieren.

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