European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0010NC00010.18P.0207.000
Spruch:
Zur Entscheidung über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 28. Juli 2014, GZ 29 Nc 1/14b‑22, wird das Oberlandesgericht Wien als zuständig bestimmt.
Begründung:
Das Landesgericht Klagenfurt entzog mit Beschluss vom 28. 7. 2014 dem Antragsteller die ihm zuvor im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis c und f sowie Z 3 ZPO bewilligte Verfahrenshilfe gemäß § 68 Abs 2 ZPO zur Gänze. In seinem zugrundeliegenden Verfahrenshilfeantrag hatte er als Fehlverhalten, das er zum Anlass nehmen möchte, einen Amtshaftungsanspruch gegen den Bund geltend zu machen, die Aussetzung von zwei Verfahren des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz (gemäß § 6a ZPO) durch die Richterin Mag. E***** D***** angeführt.
Der Antragsteller erhob gegen diesen Beschluss Rekurs. Aus dessen Anlass unterbrach das Oberlandesgericht Graz zu AZ 5 R 5/15t das Rechtsmittelverfahren bis zur Mitteilung des Pflegschaftsgerichts nach § 6a ZPO. Mit Eingabe vom 14. 12. 2017 teilte das Pflegschaftsgericht dem Rekursgericht mit, dass das den Antragsteller betreffende Sachwalterschaftsverfahren rechtskräftig eingestellt worden sei. Nach Vorliegen der rechtskräftigen, das Rekursgericht bindenden Entscheidung des Pflegschaftsgerichts ist das Rekursverfahren von Amts wegen aufzunehmen.
Das Oberlandesgericht Graz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor, weil die frühere Richterin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz Mag. D*****, deren Entscheidungen in zwei Anlassverfahren vom Antragsteller als amtshaftungsbegründendes Fehlverhalten angesehen würden, zur Richterin des Oberlandesgerichts Graz ernannt worden sei.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 9 Abs 4 AHG ist ein anderer Gerichtshof als zuständig zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Dieser Delegierungstatbestand ist nach der Judikatur des erkennenden Fachsenats auch anzuwenden, wenn jener Richter, dem ein amtshaftungsbegründendes Verhalten vorgeworfen wird, nunmehr bei einem Gerichtshof tätig ist, der über eine Amtshaftungsklage – als Erstgericht oder als Rechtsmittelgericht – zu entscheiden hätte (RIS‑Justiz RS0119894). Das ist hier der Fall.
Die Rechtsmittelsache ist daher einem anderen Oberlandesgericht als Rekursgericht zu übertragen.
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