European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0010NC00101.23B.1220.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
1. Der Antrag auf Delegierung des Verfahrens wird zurückgewiesen.
2. Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Erledigung einer allfälligen Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.
Begründung:
[1] Der Antragsteller brachte beim Landesgericht Eisenstadt am 12. 11. 2023 einen Verfahrenshilfeantrag zur Einbringung einer Amtshaftungsklage ein. Mit Schriftsatz vom 25. 11. 2023 brachte er unter anderem vor, seinen Anspruch auch aus einem Verhalten von Organen des Oberlandesgerichts Wien abzuleiten. Mit seinem Verfahrenshilfeantrag verband der Antragsteller einen Antrag auf Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG.
[2] Das angerufene Landesgericht legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach dieser Bestimmung vor.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die Fälle des § 9 Abs 4 AHG sind solche notwendiger und der Parteiendisposition entzogener Delegierung (1 Nc 91/23g). Ein Antragsrecht kommt der Partei insoweit nicht zu (RS0056449 [T27]). Der Delegierungsantrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen (RS0056449 [T33]).
[4] Es liegen aber die Voraussetzungen für eine Delegierung von Amts wegen vor.
[5] Nach § 9 Abs 4 AHG ist unter anderem dann ein anderer Gerichtshof erster Instanz als zuständig zu bestimmen, wenn Amtshaftungsansprüche aus einer Entscheidung des zuständigen Landesgerichts oder des diesem im Rechtsmittelzug übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet werden. Dies gilt auch für das dem eigentlichen Amtshaftungsprozess vorgelagerte Verfahrenshilfeverfahren (RS0122241).
[6] Da der Antragsteller seinen Anspruch auch aus einem behaupteten rechtswidrigen Verhalten von Organen des Oberlandesgerichts Wien ableitet, ist ein Landesgericht außerhalb des Sprengels dieses Oberlandesgerichts als zuständig zu bestimmen.
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