Spruch:
Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als zuständig bestimmt.
Text
Begründung
Der antragstellende Verein beabsichtigt, die Republik Österreich aus dem Titel der Amtshaftung wegen eines behaupteten Schadens von 1,500.000,00 EUR in Anspruch zu nehmen und begehrte dafür die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Schadensursache sei ua das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten zahlreicher richterlicher und staatsanwaltlicher Organe auf allen Ebenen der Justiz, so auch des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien und des Oberlandesgerichts Wien als Rechtsmittelgericht.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien wies den Verfahrenshilfeantrag ab.
Dagegen erhob der antragstellende Verein Rekurs. Mit Beschluss vom 16. 1. 2003 delegierte der Oberste Gerichtshof die Verfahrenshilfesache zur Entscheidung über den Rekurs an das Oberlandesgericht Linz. Dieses hob den angefochtenen Beschluss aus Anlass des Rekurses mit Beschluss vom 4. 3. 2003 als nichtig auf und legte den Akt zur Fällung einer Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG dem Obersten Gerichtshof vor.
Rechtliche Beurteilung
Der erkennende Senat hat erwogen:
Der dem Verfahrenshilfeantrag zugrunde liegende Amtshaftungsanspruch wird ua auf die Behauptung rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens von Richtern des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien und des Oberlandesgerichts Wien gestützt und damit auch aus Entscheidungen dieser Gerichte abgeleitet. Somit ist der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG erfüllt. Danach hat der Oberste Gerichtshof als übergeordnetes Gericht - auch in einer der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienenden Verfahrenshilfesache - anstelle des an sich zuständigen Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien ein Gericht gleicher Gattung zur Erledigung des Rekurses des antragstellenden Vereins zu bestimmen.
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