Spruch:
Die Anzeige der Ausgeschlossenheit wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die vom Bezirksgericht Liesing mit Revisionsrekurs der Antragsteller vorgelegte Rechtssache AZ 2 Msch 23/90 (hiemit verbunden AZ 2 Msch 19/90 und 2 Msch 10/91) ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofes im 5.Senat angefallen, dessen Mitglied Dr.Franz Michael Adamovic mitteilte, er sei von 1976 bis November 1993 Mieter im W***** gewesen. Nach Ansicht des 5.Senates sei er als Beteiligter, wenn auch nicht als antragstellende Partei, in einem Mehrparteienverfahren gemäß § 22 Abs 1 Z 10 WGG iVm der Beteiligtenstellung nach § 22 Abs 4 Z 2 und 4 WGG ausgeschlossen.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 20 Z 1 JN - welche Gesetzesstelle im vorliegenden Fall als Ausschließungsgrund allein in Betracht kommt - sind Richter von der Ausübung des Richteramtes in Sachen, in welchen sie selbst Partei sind, oder in Ansehung deren sie zu einer der Parteien in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regreßpflichtigen stehen, ausgeschlossen. Hofrat Dr.Franz Michael Adamovic tritt im vorliegenden Verfahren nicht als antragstellende Partei in Erscheinung, er hat sich am Verfahren nicht beteiligt. Allein der Umstand, daß er gemäß § 22 Abs 4 Z 2 WGG vom vorliegenden Verfahren als ehemaliger Mieter zu verständigen war, begründet noch nicht seine Parteistellung. Dies ergibt sich insbesondere aus dem zweiten Satz des § 22 Abs 4 Z 2 WGG, wonach den Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten Gelegenheit zur Teilnahme am Verfahren zu geben ist. Hofrat Dr.Adamovic hat diese Gelegenheit nicht wahrgenommen, er ist im Zeitpunkt der Entscheidung auch nicht mehr Mieter, sodaß ihm Parteistellung iSd § 20 Z 1 JN nicht zukommt. Daß er zu einer der Parteien im Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regreßpflichtigen stünde, wird weder behauptet noch ergibt sich derartiges aus dem Akteninhalt.
Die Anzeige der Ausgeschlossenheit ist demnach zurückzuweisen.
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