OGH 1Fsc2/15g

OGH1Fsc2/15g13.1.2016

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden und die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Hofer‑Zeni‑Rennnhofer als weitere Richter in der zu AZ 5 Nc 14/15w des Oberlandesgerichts Linz anhängigen Ablehnungssache des Antragstellers Dr. H***** F*****, über den Fristsetzungsantrag des Antragstellers den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:001FSC00002.15G.0113.000

 

Spruch:

Der Fristsetzungsantrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Fristsetzungsantrags selbst zu tragen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Antragsteller lehnt nahezu nach jeder Entscheidung, die nicht in seinem Sinn oder seinem Rechtsstandpunkt entsprechend ergeht, sämtliche Mitglieder des jeweils erkennenden Senats ab; nun jene eines Senats des Oberlandesgerichts Linz. Dieses hielt in einem Aktenvermerk vom 14. 12. 2015 fest, dass über die neuerlichen Ablehnungen im Sinn der höchstgerichtlichen Judikatur zu rechtsmissbräuchlichen Ablehnungen (RIS‑Justiz RS0046015) nicht entschieden werden werde.

Da das Oberlandesgericht Linz in Übereinstimmung mit dieser höchstgerichtlichen Judikatur, auf die der Antragsteller bereits mehrmals ‑ auch schon vom Obersten Gerichtshof (3 Nc 16/15f; 1 Fsc 1/14h, 2/14f uva) ‑ hingewiesen worden war, eine förmliche Entscheidung über die Ablehnung ablehnte, liegt keine Säumigkeit vor (RIS‑Justiz RS0046064).

Das einseitige Fristsetzungsverfahren nach § 91 GOG kennt keinen Kostenersatz (RIS‑Justiz RS0059255), weshalb der Antragsteller die Kosten unabhängig vom Erfolg seines Antrags selbst zu tragen hat.

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