European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:018ONC00002.24Z.0730.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Schiedsverfahrensrecht
Spruch:
Der Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters wird abgewiesen.
Die Antragsgegnerin ist schuldig, der Antragstellerin die mit 2.247,54 EUR (darin 374,59 EUR USt) bestimmten Kosten des Bestellungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Die Antragstellerin beantragte die Bestellung eines Schiedsrichters. Sie habe aus der Abrechnung der Arbeitsgemeinschaft mit der Antragsgegnerin ein Anspruch auf 303.203,29 EUR, der von der Antragsgegnerin bestritten werde. Die Antragsgegnerin habe entgegen der Schiedsklausel im Arbeitsgemeinschaftsvertrag vom 19. 11. 2018 die Bestellung eines Schiedsrichters verweigert.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die Antragsgegnerin benannte daraufhin DI Dr. W* als Schiedsrichter.
[3] 1. Haben die Parteien ein Verfahren für die Bestellung von Schiedsrichtern vereinbart und handelt eine der Parteien nicht entsprechend diesem Verfahren, so kann jede Partei nach § 587 Abs 3 ZPO bei Gericht die ersatzweise Bestellung des Schiedsrichters beantragen, sofern das vereinbarte Bestellungsverfahren nichts anderes vorsieht. Erfolgt die Bestellung des Schiedsrichters jedoch – wie im vorliegenden Fall – noch vor der Entscheidung des Gerichts, ist der Antrag nach § 587 Abs 7 ZPO abzuweisen.
[4] 2. Die Antragsgegnerin war nach § 78 Abs 2 AußStrG zum Ersatz der Kosten des Verfahrens zu verpflichten, weil sie dem Begehren der Antragstellerin entsprochen hat (vgl 18 ONc 4/19m; Plavec in Kodek/Oberhammer, ZPO‑ON § 587 ZPO Rz 16). Ob der Antrag berechtigt war, ist in einem solchen Fall nicht zu prüfen (18 ONc 3/18p).
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