OGH 18OCg1/26k

OGH18OCg1/26k7.4.2026

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi als Vorsitzenden sowie die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, den Hofrat Mag. Painsi, die Hofrätin Mag. Istjan, LL.M., und den Hofrat Dr. Thunhart als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *, SE, *, vertreten durch E+H Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei * d.o.o. *, wegen Aufhebung eines Schiedsspruchs (Streitwert 194.072,17 EUR) den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:018OCG00001.26K.0407.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiete: Schiedsverfahrensrecht, Zivilverfahrensrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen

 

Spruch:

Die Klage wird als nicht zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung geeignet zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Die Klägerin begehrt mit ihrer Aufhebungsklage, den am 21. 11. 2024 zu * ergangenen Schiedsspruch im Schiedsverfahren der Internationalen Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich (VIAC) aufzuheben.

Rechtliche Beurteilung

[2] Diese Aufhebungsklage ist schon aufgrund des Vorbringens als nicht zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung geeignet zurückzuweisen.

[3] 1. Bei Aufhebungsklagen hat in Analogie zu § 538 ZPO ein Vorprüfungsverfahren stattzufinden (RS0132276). Wenn die Klägerin keinen tauglichen Aufhebungsgrund behauptet, ist die Klage ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zurückzuweisen (18 OCg 2/25f ua).

[4] 2. Die Klägerin stützt ihre Aufhebungsklage zum einen auf die Aufhebungsgründe des § 611 Abs 2 Z 1 und Z 3 ZPO und begründet diese – zusammengefasst – wie folgt:

[5] 2.1. Die Streitteile stünden seit Jahren in einer Geschäftsbeziehung, bei der die Klägerin von der Beklagten produzierte Metallprodukte vertreibe. Die Zusammenarbeit beruhe auf Rahmenverträgen aus 2016 und 2019, die beide mit 31. 12. 2019 ausgelaufen seien. Die Streitteile hätten seit Herbst 2019 über einen neuen Rahmenvertrag für ihre weitere Zusammenarbeit nach einem abweichenden Geschäftsmodell verhandelt (in Folgenden: „Rahmenvertrag 2020“).

[6] Gegenstand des Schiedsverfahrens seien 1. mit Schiedsklage der Beklagten als Schiedsklägerin geltend gemachte Forderungen für Leistungen aus den Jahren 2022 und 2023, sowie 2. eine Widerklage der Klägerin.

[7] Die Beklagte habe die Zuständigkeit des Schiedsgerichts für ihre Schiedsklage auf Schiedsklauseln gestützt, die in Art 3.5.1 des Rahmenvertrags 2019 und in den einzelnen Kaufbestellungen enthalten seien.

[8] Die Klägerin habe sich nicht rügelos in das Verfahren eingelassen, sondern ausdrücklich bestritten, dass der bereits abgelaufene Rahmenvertrag 2019 eine taugliche Zuständigkeitsgrundlage für Ansprüche aus den Jahren 2022 und 2023 biete. Sie habe ausdrücklich erklärt, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts deshalb anzuerkennen, weil die Schiedsklausel im Rahmenvertrag 2020 (dem die geltend gemachten Ansprüche entstammten) mit jener im Rahmenvertrag 2019 übereinstimme.

[9] 2.2. Das Schiedsgericht habe seine Zuständigkeit damit begründet, dass die Klägerin seine Zuständigkeit „akzeptiert“ habe. Das sei unrichtig. Die Klägerin habe die Zuständigkeit ausschließlich unter der Bedingung akzeptiert, dass der Rahmenvertrag 2020 wirksam zustande gekommen sei. Die Klägerin sei von dessen Wirksamkeit überzeugt gewesen. Im Schiedsspruch habe das Schiedsgericht die Gültigkeit des Rahmenvertrags 2020 aber verneint, womit die Zuständigkeitsgrundlage entfallen sei. Warum das Schiedsgericht dennoch zuständig sein solle, sei im Schiedsspruch nicht ausreichend begründet.

[10] 2.3. Außerdem würden die einzelnen Kaufbestellungen keine Schiedsklauseln enthalten.

3. Zum Aufhebungsgrund der fehlenden Schiedsvereinbarung hat der Senat erwogen:

[11] 3.1. Gegen einen Schiedsspruch kann nur eine Klage auf gerichtliche Aufhebung gestellt werden (§ 611 Abs 1 ZPO). Ein Schiedsspruch ist ua dann aufzuheben, wenn eine gültige Schiedsvereinbarung nicht vorhanden ist (§ 611 Abs 2 Z 1 Fall 1 ZPO) oder wenn der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, für welche die Schiedsvereinbarung nicht gilt (§ 611 Abs 2 Z 3 Fall 1 ZPO). Liegt eine gültige Schiedsvereinbarung vor, die aber den Streitgegenstand nicht umfasst, ist eine solche Konstellation sowohl nach Z 1 Fall 1 als auch nach Z 3 anfechtbar (RS0142730).

[12] 3.2. Nach § 592 Abs 2 ZPO muss – ebenso wie nach Art 24 Abs 1 VIAC-Schiedsordnung 2021 – die Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts spätestens mit dem ersten Vorbringen zur Sache erhoben werden. Eine spätere Erhebung der Einrede ist ausgeschlossen, sofern die Versäumung nicht nach Überzeugung des Schiedsgerichts genügend entschuldigt wird (§ 592 Abs 2 ZPO).

[13] Wird die Unzuständigkeitseinrede im Schiedsverfahren nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, ist diese nicht nur im (weiteren) Schiedsverfahren präkludiert, sondern kann auch nicht mehr zum Gegenstand eines Aufhebungsverfahrens gemacht werden (4 Ob 185/12b Pkt 3.2; 18 OCg 2/14i Pkt 1.3; 18 OCg 6/18h vom 15. 5. 2019 Pkt 4.1).

[14] Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin ändert daran auch eine Befugnis des Schiedsgerichts nichts, seine Zuständigkeit unabhängig von einer Rüge zu prüfen (zu dieser Befugnis va im Hinblick auf andere Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Schiedsrechtswegs, wie zB die objektive Schiedsfähigkeit vgl Hausmaninger in Fasching/Konecny 3 § 592 ZPO Rz 38 ff).

[15] 3.3. Daraus folgt für den vorliegenden Fall: Nach ihrem eigenen Vorbringen erkannte die Klägerin in ihrer Schiedsklagebeantwortung die Zuständigkeit des Schiedsgerichts ausdrücklich an, weil die Schiedsklausel im Rahmenvertrag 2020 (dem die geltend gemachten Ansprüche entstammten) mit jener im Rahmenvertrag 2019 übereinstimme. Ob tatsächlich ein Anerkenntnis vorliegt, kann dahinstehen.

[16] In der Nennung des Motivs ist bei der gebotenen objektiven Auslegung (vgl RS0037416, RS0017881, RS0097531) keine Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts zu erkennen.

4. Die Klägerin stützt ihre Aufhebungsklage außerdem auf einen Verstoß gegen ordre public und begründet diesen – zusammengefasst – wie folgt:

[17] Das Schiedsgericht habe das wiederholte und eindeutige Vorbringen der Klägerin zur fehlenden Anwendbarkeit der Schiedsklausel des Rahmenvertrags 2019 „faktisch unberücksichtigt“ gelassen. Außerdem gehe das Schiedsgericht davon aus, dass Teile des Rahmenvertrags 2020, wie zB die Einführung eines neuen Geschäftsmodells oder neue Händlermargen, gültig vereinbart worden seien, nicht aber die Schiedsklausel.

5. Zum Aufhebungsgrund des ordre public hat der Senat erwogen:

[18] 5.1. Die Klägerin sieht den Aufhebungsgrund nach § 611 Abs 2 Z 8 ZPO verwirklicht, lässt aber offen, ob sie auch den Aufhebungsgrund nach § 611 Abs 2 Z 5 bejaht.

[19] 5.2. Eine Verletzung des verfahrensrechtlichen ordre public iSd Z 5 liegt vor, wenn gegen tragende Grundsätze eines geordneten Verfahrens verstoßen wurde. Einen Anhaltspunkt für eine solche Verletzung von Grundwertungen des Verfahrensrechts bilden die Nichtigkeitsgründe des Zivilprozesses. Nur ein Mangel des Schiedsverfahrens, der diesen Gründen gleich kommt, kann zur Aufhebung führen.

[20] Das Vorbringen in der Aufhebungsklage stellt keinen Gehörentzug zur Zuständigkeitsfrage dar, der einem Nichtigkeitsgrund wertungsmäßig zumindest nahekommt (vgl RS0110743 [T21]). Auch vor staatlichen Gerichten ist die Auslegung des Parteivorbringens (hier: zur Zuständigkeit) im Einzelfall im Allgemeinen nicht revisibel, weil ihr in aller Regel zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt (RS0042828).

[21] Eine willkürliche Fehldeutung des Vorbringens in der Schiedsklagebeantwortung durch das Schiedsgericht lässt die Aufhebungsklage nicht im Ansatz erkennen.

[22] 5.3. Der Aufhebungsgrund nach Z 8 (materieller ordre public) ist nur verwirklicht, wenn das Ergebnis des Schiedsspruchs Grundwerte der österreichischen Rechtsordnung in unerträglicher Weise verletzt (RS0133251).

[23] Die Klägerin wendet sich in ihrer Aufhebungsklage offenbar nur gegen einen Teil der Begründung des Schiedsspruchs, dass nämlich zu manchen Teilen des Rahmenvertrags 2020 schon Konsens erzielt worden sei, nicht aber zum gesamten Vertragswerk. Sie erläutert außerdem nicht, wieso es Grundwerte der österreichischen Rechtsordnung verletze, wenn Parteien einer Vertragsverhandlung in bestimmten Punkten schon Einigung erzielt haben und an diese gebunden sein wollen, während sie über andere Punkte erst ein Einvernehmen herstellen müssen.

[24] 6. Im Ergebnis gelingt es der Klägerin daher nicht, das Vorliegen eines Aufhebungsgrundes schlüssig zu behaupten.

[25] Die Unschlüssigkeit des Vorbringens zu einem bestimmten Aufhebungsgrund ist kein Fall für eine Verbesserung (RS0036173 [T18, T19]). Die Aufhebungsklage ist deshalb in analoger Anwendung von § 538 ZPO zurückzuweisen.

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