OGH 18OCg1/23f (RS0134642)

OGH18OCg1/23f2.2.2024

Rechtssatz

Wenn eine Partei ein Verfahren selbst einleitet und dabei eine oder mehrere Adresse(n) angibt, die von vornherein keine geeignete(n) Abgabestelle(n) im Sinn des Zustellgesetzes ist bzw sind, sind Hinterlegungen an dieser Zustelladresse nach § 17 ZustG aufgrund eines Größenschlusses aus § 8 Abs 2 ZustG unabhängig davon wirksam, wo sich die Partei befindet und welche Abgabestelle für sie sonst in Betracht gekommen wäre.

Klage — Antrag — Verfahrenseinleitender — Schriftssatz

 

Normen

ZustG §8 Abs2
ZustG §8 Abs1
ZustG §17

18 OCg 1/23fOGH02.02.2024

Dokumentnummer

JJR_20240202_OGH0002_018OCG00001_23F0000_000

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