17 Os 8/18g | OGH | 26.02.2019 |
Beisatz: Ein solcher kann sich aus der Verletzung des allgemeinen Grundsatzes, der jeden Machthaber verpflichtet, dem Machtgeber größtmöglichen Nutzen zu verschaffen, ergeben. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Vertretungshandlung (ex ante) wirtschaftlich unvertretbar ist, insbesondere dem dadurch bewirkten Vermögensabfluss keine entsprechende Gegenleistung gegenübersteht. (T1) |
14 Os 17/19k | OGH | 03.09.2019 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_20190226_OGH0002_0170OS00008_18G0000_003
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)