European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0170OS00044.14W.1124.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Sabine G***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde ‑ soweit vorliegend von Bedeutung ‑ Sabine G***** des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 12 zweiter Fall, 15, 302 Abs 1 StGB (A/IV) und des Vergehens der Bestechung nach §§ 12 zweiter Fall, 307 Abs 1 StGB (B/IV) schuldig erkannt.
Danach hat sie zwischen Dezember 2011 und Mai 2012 in Wien
(A/IV) mit dem Vorsatz, dadurch die Gemeinde Wien an ihrem Recht auf Parkraumbewirtschaftung zu schädigen, einen Beamten, nämlich den für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach § 45 Abs 4 StVO 1960 zuständigen Manuel H*****, wissentlich zum Missbrauch seiner Befugnis zu bestimmen versucht, im Namen der Gemeinde als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, indem sie zwecks widerrechtlicher Erlangung eines Parkklebers Nicole K***** mit der Weiterleitung der für die Herstellung des Parkklebers erforderlichen Daten (Kennzeichennummer, Gültigkeits-bereich und ‑dauer) beauftragte, wobei die Herstellung des Parkklebers unterblieb;
(B/IV) einen Mittelsmann des Manuel H***** dazu bestimmt, diesem für die zu A genannte pflichtwidrige Vornahme eines Amtsgeschäfts einen Vorteil anzubieten, indem sie Nicole K***** die Bezahlung des Parkklebers zusicherte (vgl US 9).
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 5a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten schlägt fehl.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) greift ihrem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen ‑ wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt ‑ wird dadurch nicht eröffnet (RIS‑Justiz RS0119583).
Diesen Anfechtungsrahmen verlässt die Beschwerde, soweit sie die ‑ Sabine G***** gar nicht betreffenden (vgl US 12 f) ‑ Beweiswerterwägungen der Tatrichter hinsichtlich der Einlassungen von Mitangeklagten (wonach Robert, Petra und Nicole K***** sowie Alexandra J***** von legalen Bezugsmöglichkeiten im Wege einer „Firma“ ausgegangen seien) kritisiert.
Die von der Beschwerdeführerin kritisierte Urteilsannahme, dass wissentliches Handeln „logische Konsequenz“ der als unglaubwürdig verworfenen Verantwortung der Angeklagten sei (US 14), erweckt beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken an den dem Urteil zugrunde liegenden Tatsachen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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