Rechtssatz
Von einem Ermittlungsverfahren hat die Staatsanwaltschaft nach § 35c StAG auch dann abzusehen, wenn Ermittlungen (trotz bejahter Tatbestandsmäßigkeit des angezeigten Verhaltens) wegen eines Strafausschließungsgrundes (im weiteren Sinn) unterbleiben (gegenteilig: Erlass des BMJ vom 27. Dezember 2017, BMJ‑S578.028/0004‑IV3/2017). Denn unter einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung (§ 1 Abs 1 StPO) ist nichts anderes zu verstehen als ein Verhalten, das Gegenstand eines Ausspruchs nach § 260 Abs 1 Z 2 StPO sein kann, das also tatbestandsmäßig, rechtswidrig und (von § 21 Abs 1 StGB abgesehen) schuldhaft ist und auch zusätzlichen Voraussetzungen (wie des Fehlens von Strafausschließungsgründen) genügt.
17 Os 3/18x | OGH | 25.06.2018 |
Beisatz: Würde eine Staatsanwaltschaft dessen ungeachtet (ohne Ermittlungsverfahren) „nach § 190 Z 1 StPO einstellen“ und im Sinn des § 194 Abs 2 zweiter Satz StPO informieren, hätte das Gericht einen Antrag auf Fortführung gleichwohl als unzulässig zurückzuweisen. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20180625_OGH0002_0170OS00003_18X0000_001
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