OGH 17Os24/14d

OGH17Os24/14d11.8.2014

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. August 2014 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden, die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek und Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Zillinger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Johannes T***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21. Jänner 2014, GZ 83 Hv 125/13d‑24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johannes T***** (richtig:) eines Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien mit dem Vorsatz, dadurch die Gemeinde Wien an ihrem Recht auf Parkraumbewirtschaftung zu schädigen, einen Beamten, nämlich den für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach § 45 Abs 4 StVO 1960 zuständigen Manuel H*****, wissentlich zum Missbrauch seiner Befugnis, im Namen der Gemeinde als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, bestimmt, indem er „ihm in Kenntnis des Tatplans, nachstehende Kennzeichen und den von ihm jeweils gewünschten 1. Bezirk sowie die gewünschte Gültigkeitsdauer von zwei Jahren einem Mittelsmann mitteilte und ihm noch vor Erhalt der widerrechtlich hergestellten Parkpickerl einen Betrag in Höhe von 100 Euro übergab“, worauf Manuel H***** im Frühjahr 2011 (A) und Ende 2011/Anfang 2012 (B) Parkkleber ohne Antrag und ohne inhaltliche Prüfung der Antragsberechtigung unter Verwendung der Original-Stanzmaschine und von Originalrohligen anfertigte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 5, 10 und 10a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Entgegen der Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) ist es nicht entscheidend, ob der Angeklagte zu Manuel H***** persönlich oder über einen Mittelsmann Kontakt aufnahm. Bei verständniswilliger Lesart ist dem Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) Ersteres auch nicht zu entnehmen (vgl US 3: „einem Mittelsmann mitteilte“), sodass dieses ‑ wie der Vollständigkeit halber angemerkt sei ‑ den Entscheidungsgründen (US 6 f) auch nicht widerspricht.

Die Bezeichnung der Wissentlichkeit des Angeklagten als „einzig logischen Schluss“ (US 9), ist keine Scheinbegründung, sondern Ausdruck persönlicher Überzeugung (§ 258 Abs 2 StPO; vgl Lendl, WK-StPO § 258 Rz 30), die der Schöffensenat ‑ was die Beschwerde (Z 5 vierter Fall) übergeht ‑ aus dem objektiven Geschehen (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452), der intellektuellen Ausstattung des Angeklagten und der allgemeinen Lebenserfahrung (US 9 f) gewann.

Die Annahme neuerlicher Kontaktaufnahme des Mittelsmannes mit Manuel H***** (B) blieb ebenfalls nicht unbegründet (vgl die auf US 8 f in Bezug auf das objektive Geschehen erwähnten Verfahrensergebnisse).

Die Subsumtionsrüge (Z 10) strebt mit dem Argument, Beamte verfügten über keine Befugnis zur Fälschung von „Anwohnerparkkarten“ (gemeint: Parkklebern nach Anlage I der Pauschalierungsverordnung, ABl der Stadt Wien 2007/29), eine Tatbeurteilung nach „§ 223 Abs 2 StGB, in eventu § 224a StGB“ statt nach § 302 Abs 1 StGB an, ohne nach Maßgabe geordneter Gedankenführung klar zu machen, warum § 302 Abs 1 StGB Befugnis zum Fehlgebrauch verlangen sollte.

Die Diversionsrüge (Z 10a) geht daran vorbei, dass der Angeklagte sein Fahrzeug über einen Zeitraum von mehreren Monaten rechtswidrig in Kurzparkzonen parkte (US 12) und erklärt demgemäß nicht, weshalb nur eine bloß geringfügige oder sonst unbedeutende Schädigung an Rechten im Sinn des § 198 Abs 3 StPO bewirkt worden sein soll.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher ‑ in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur ‑ bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO). Dabei ist es an den verfehlten Schuldspruch wegen zweier Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt (vgl RIS‑Justiz RS0121981), der sich in concreto nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin ausgewirkt hat (vgl US 11) und daher von Amts wegen (§ 290 Abs 1 zweiter Satz StPO) nicht aufzugreifen war (Ratz, WK‑StPO § 290 Rz 22 ff), angesichts der hier getroffenen Klarstellung nicht gebunden (RIS‑Justiz RS0118870).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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