OGH 17Os15/17k (RS0132027)

OGH17Os15/17k19.4.2018

Rechtssatz

Grundsätzlich schließt die (mängelfreie) Einwilligung des Machtgebers Befugnisfehlgebrauch (also einen Verstoß gegen „internes Dürfen“) des Machthabers aus. Ist der Machtgeber (wie hier) eine GmbH, kann (nicht anders als im Fall einer AG) das Einverständnis, um tatbestandsausschließend zu sein, von den Gesellschaftern (als Rechtsgutträgern) gegeben werden. Handelte es sich beim einzigen Gesellschafter um eine juristische Person, werden deren Gesellschafterrechte durch das nach außen vertretungsbefugte Organ wahrgenommen. Die Vermögensinteressen der wirtschaftlich Berechtigten hat (auch) der organschaftliche Vertreter der Alleingesellschafterin gegenüber den vertretungsbefugten Organen der Tochtergesellschaft wahrzunehmen. Wirken beide Vertretungsorgane (nämlich jene von Mutter- und Tochtergesellschaft) kollusiv zum Nachteil des wirtschaftlich Berechtigten zusammen, entfaltet das Einverständnis des Vertreters der Alleingesellschafterin keine tatbestandsausschließende Wirkung.

Normen

StGB §153

17 Os 15/17kOGH19.04.2018
17 Os 23/17mOGH19.04.2018
13 Os 128/18zOGH10.07.2019

Auch; Beisatz: Hier: Einverständnis des Vorstands einer Privatstiftung als Alleingesellschafterin einer GmbH mit verdeckten Ausschüttungen dieser GmbH an Begünstigte der Privatstiftung. (T1)<br/>Beisatz: Pflichtwidrigkeit des Einverständnisses steht dessen tatbestandsausschließender Wirkung entgegen. Die Pflichtwidrigkeit ist am Maßstab der Vermögensinteressen zu messen, die das nach außen vertretungsbefugte Organ der juristischen Person als Alleingesellschafterin in dieser Funktion zu wahren hat. (T2)<br/>Beisatz: Weder dem Stifter noch dem Begünstigten kommt nach der (wenngleich dispositiven) gesetzlichen Grundkonzeption die Stellung eines wirtschaftlich Berechtigten iSd § 153 Abs 2 StGB zu. (T3)<br/>Beisatz: Ohne wirtschaftlich Berechtigten an einer Privatstiftung ist eine Pflichtwidrigkeit des durch ihren Vorstand erklärten Einverständnisses am Maßstab der Vorgaben (Stiftungserklärung, Stiftungszusatzurkunde) für diesen Vorstand bei der Verwendung von Vermögen und Erträgnissen der Stiftung für die Erreichung des Stiftungszwecks zu messen. (T4)<br/>Beisatz: Interessen künftiger Vorstandsmitglieder oder von Stiftungsprüfern an der Erfüllung von (hier im Urteil nicht näher bezeichneten) Buchführungspflichten sind vom Schutzzweck des § 153 StGB nicht erfasst. (T5)

14 Os 115/20yOGH15.12.2020

Vgl

14 Os 94/21mOGH30.11.2021

Vgl; Beisatz: Auch wenn der Machthaber eine privatrechtlich organisierte gemeinnützige Bauvereinigung nach dem WGG ist, die in der Rechtsform einer GmbH geführt wird, gilt der Grundsatz, wonach das (mängelfreie) Einverständnis der Gesellschafter (als Rechtsgutträger und demnach wirtschaftlich Berechtigte) Befugnisfehlgebrauch des Machthabers ausschließt. (T6)

15 Os 58/21zOGH20.10.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20180419_OGH0002_0170OS00015_17K0000_001

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