OGH 17Os15/12b

OGH17Os15/12b2.10.2012

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Oktober 2012 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek und Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Scheickl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Christian S***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10. April 2012, GZ 11 Hv 74/11x-16, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Christian S***** des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 3. Juni 2011 in Wien in seiner Funktion als der Polizeiinspektion Westbahnhof zugeteilter und die Amtshandlung führender Polizeibeamter mit dem Vorsatz, dadurch den Staat in seinem Recht auf Aufklärung und Verfolgung von Straftaten sowie Negar R***** „in ihrem Anzeigerecht“ zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich missbraucht, dass er die Anzeige der Negar R***** gegen unbekannt gebliebene Fußballfans wegen Verbrechens nach § 3g VG nicht aufnahm und diese an die Staatsanwaltschaft weiterleitete.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Dass der sogenannte Hitlergruß „von Parolen der NS-Zeit“ „losgelöst“ verwendet worden sei, haben die Tatrichter gerade nicht festgestellt, sodass die Rechtsrüge den im konstatierten Sachverhalt gelegenen Bezugspunkt des Nichtigkeitsgrundes verfehlt. Gleiches gilt, soweit sie den (objektiven) Bedeutungsinhalt des Grußes mit relativierenden Erwägungen zum „Lied der Deutschen“ beweiswürdigend in Frage stellt und schließlich die bejahte Bedeutungskenntnis auf Seiten des Angeklagten (US 8 f) negiert.

Warum der - zutreffende - Hinweis auf die rechtsfehlerhafte Annahme einer Verletzung (auch) des Anzeigerechts der Negar R***** und angeblich mangelnde Notwendigkeit für ein sicherheitspolizeiliches Einschreiten die Verurteilung des Beschwerdeführers in Frage stellen sollten, ist der Nichtigkeitsbeschwerde schließlich nicht zu entnehmen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung § 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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