European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0170OS00014.15K.0914.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Eduard B***** des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er von Anfang Juli bis 28. November 2013 in Wien eine gefälschte inländische öffentliche Urkunde, nämlich eine von der Kanzleigehilfin der Magistratsabteilung 65 der Stadt Wien, Zaklina Bo*****, mit der nachgemachten Unterschrift des zuständigen Abteilungsleiters Ing. Walter T***** hergestellte Einlegetafel gemäß § 5 Abs 1 der Wiener Pauschalierungsverordnung (ABl 2007/29) im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, nämlich (ersichtlich gemeint [vgl US 13]) der Tatsache der pauschalen Entrichtung der Parkometerabgabe für das mit auf der Einlegetafel angeführten Kennzeichen zugelassene Fahrzeug (vgl § 5 Abs 1 PauschalierungsVO]), gebraucht.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.
Der Mängelrüge zuwider sind die Feststellungen keineswegs undeutlich (Z 5 erster Fall). Nach dem maßgeblichen Urteilssachverhalt sei die vom Beschwerdeführer gebrauchte Einlegetafel von der abgesondert verfolgten Zaklina Bo***** hergestellt worden. Diese sei als Hilfskraft in der Abteilung Parkraumbewirtschaftung des Magistrats der Stadt Wien beschäftigt gewesen und habe keine Approbationsbefugnis gehabt (vgl 17 Os 49/14f). Sie sei demnach nicht einmal abstrakt befugt gewesen, derartige Ausnahmebewilligungen zu erteilen (US 5). Eduard B***** habe diese Einlegetafel „bis zu deren Beanstandung am 28. 11. 2013 in dem Firmenfahrzeug verwendet“ und es „ernsthaft und billigend in Erwägung“ gezogen, diese von Zaklina Bo***** gefälschte, (ansonsten) „von einer Behörde im Rahmen der Hoheitsverwaltung ausgestellte Urkunde“ zum Nachweis einer für dieses Fahrzeug „erteilten Ausnahmebewilligung“ zu gebrauchen (US 6 f und 10).
Ebenso wenig liegen ohne nähere Darlegung behauptete Undeutlichkeit oder Widersprüchlichkeit (Z 5 dritter Fall) auf der Begründungsebene vor.
Der weiters erhobene Vorwurf unvollständiger Begründung (Z 5 zweiter Fall) der Feststellungen zur subjektiven Tatseite trifft nicht zu. Die Tatrichter haben die diesbezügliche Verantwortung des Beschwerdeführers mängelfrei als unglaubwürdig verworfen (US 9), weshalb sie nicht verhalten waren, Einzelheiten dieser Aussage im Urteil zu erörtern (RIS-Justiz RS0098642).
Der Einwand fehlender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Konstatierungen zur subjektiven Tatseite geht angesichts der ausführlichen Erwägungen des Erstgerichts (US 9 ff) ebenfalls ins Leere. Indem die weitere Mängelrüge diesen bloß eigene Überlegungen zu einzeln hervorgehobenen Verfahrensergebnissen entgegenstellt, erschöpft sie sich in unzulässiger Beweiswürdigungskritik.
Spekulationen zum Entstehen eines auf Fälschung der Urkunde bezogenen Vorsatzes erst nach deren Bestellung sprechen mit Blick auf den wegen (über vier Monate andauernden) Gebrauchs der Einlegetafel erfolgten Schuldspruch keine entscheidende Tatsache an.
Soweit das Vorbringen zur Mängelrüge pauschal auch zur Z 5a erstattet wird, wird dieser ‑ wesensmäßig verschiedene (RIS‑Justiz RS0115902) ‑ Nichtigkeitsgrund nicht deutlich und bestimmt bezeichnet.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) verfehlt, indem sie einen tatbestandsmäßigen Vorsatz erneut in Abrede stellt, den im Urteilssachverhalt gelegenen tatsächlichen Bezugspunkt des materiellen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0099810).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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