OGH 17Os1/14x (RS0129612)

OGH17Os1/14x11.8.2014

Rechtssatz

Ist ein Rechtsakt nicht der Hoheitsverwaltung, sondern der Privatwirtschaftsverwaltung zuzurechnen, werden auch (lediglich) seiner Vorbereitung dienende Handlungen (rechtlicher oder tatsächlicher Art) - ungeachtet ihrer Grundlage in Vorschriften des öffentlichen Rechts - nicht iSd § 302 Abs 1 StGB "in Vollziehung der Gesetze" vorgenommen.

Normen

StGB §302 Abs1

17 Os 1/14xOGH11.08.2014

Beisatz: Hier: Anwendung von Vorschriften der Tiroler Gemeindeordnung im Zusammenhang mit einer Beschlussfassung des Gemeinderats in Angelegenheiten einer regulierten Agrargemeinschaft. (T1)

17 Os 45/14tOGH09.04.2015

Auch; Beisatz: Hier: Subventionsvergabe durch eine Gemeinde. (T2)

17 Os 17/17dOGH19.03.2018

Auch; Beisatz: Hier: Beschlussfassung des Gemeinderats über Kreditaufnahmen der Gemeinde und Darlehensgewährungen durch diese an eine gemeindeeigene Gesellschaft im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Therme. (T3)

17 Os 2/18zOGH25.06.2018

Auch; Beisatz: Hier: Befassung des Gemeinderats mit dienstrechtlichen Angelegenheiten betreffend (in privatrechtlichem Dienstverhältnis stehende) Gemeindemitarbeiterinnen. (T4)

14 Os 125/18sOGH11.12.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_20140811_OGH0002_0170OS00001_14X0000_001

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