OGH 17Ob28/07b (RS0122943)

OGH17Ob28/07b21.4.2009

Rechtssatz

Voraussetzung für den Schadenersatzanspruch nach § 394 EO ist eine gerichtliche Entscheidung, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Verfügung zu Unrecht erlassen wurde. Das kann die rechtskräftige Entscheidung im Hauptverfahren sein, die den Anspruch aberkennt, oder die Entscheidung im Sicherungsverfahren, die den Sicherungsantrag mangels Gefährdung oder mangels ausreichender Bescheinigung des Anspruchs abweist. Dass Rechtsprechung des EuGH besteht, die zur Verneinung des Anspruchs hätte führen müssen, vermag eine zwischen den Parteien ergangene Entscheidung nicht zu ersetzen.

Normen

EO §394 Abs1

17 Ob 28/07bOGH11.12.2007

Veröff: SZ 2007/198

4 Ob 236/08xOGH21.04.2009

Auch; nur: Voraussetzung für den Schadenersatzanspruch nach § 394 EO ist eine gerichtliche Entscheidung, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Verfügung zu Unrecht erlassen wurde. Das kann die rechtskräftige Entscheidung im Hauptverfahren sein, die den Anspruch aberkennt, oder die Entscheidung im Sicherungsverfahren, die den Sicherungsantrag mangels Gefährdung oder mangels ausreichender Bescheinigung des Anspruchs abweist. (T1); Beisatz: Der Bescheid des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen, mit dem die fehlende Arzneimittelqualität des Produkts festgestellt wurde, ist keine Entscheidung im Sinne des § 394 EO. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20071211_OGH0002_0170OB00028_07B0000_001

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