OGH 17Ob26/11i (RS0127266)

OGH17Ob26/11i18.10.2011

Rechtssatz

Für auf § 2 Abs 3 Z 1 UWG gestützte Unterlassungsansprüche ist ebenso wie für solche nach § 9 Abs 3 UWG Verkehrsgeltung der Ausstattung bzw des zur Kennzeichnung der Waren oder Dienstleistungen verwendeten Kennzeichens erforderlich.

Normen

UWG §2 Abs3 Z1 A4

17 Ob 26/11iOGH18.10.2011

Beisatz: Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Bereich des Imitationsmarketings ist zu fragen, ob der maßgebliche Durchschnittsverbraucher aufgrund der konkreten Aufmachung annehmen könnte, dass das Produkt aus einem anderen Unternehmen stammt, was wiederum voraussetzt, dass ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise die nachgeahmte Verpackung kennt und als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen versteht. (T1)<br/>Veröff: SZ 2011/126

17 Ob 22/11aOGH20.12.2011

Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Website. (T2)

4 Ob 227/12dOGH12.02.2013

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Das Unternehmen selbst muss der Durchschnittsverbraucher nicht kennen; es genügt, wenn er an dessen Waren oder Leistungen denkt. (T3)<br/>Beisatz: Die originäre Kennzeichnungskraft und die konkrete Benutzung stehen in einer Wechselbeziehung: Je kennzeichnungskräftiger ein Zeichen (eine Warenausstattung) ist, umso eher wird eine durch Benutzung bewirkte Bekanntheit dazu führen, dass die angesprochenen Kreise das Zeichen (die Ausstattung) einem bestimmten Produkt und damit (mittelbar) einem bestimmten Unternehmen zuordnen. Bei originär schwachen oder überhaupt beschreibenden Zeichen wird demgegenüber eine weit höhere Marktpräsenz erforderlich sein, um eine solche Zuordnung zu erreichen. (T4)<br/>Beisatz: Für sich allein reicht (auch hohe) originäre Kennzeichnungskraft nicht aus, um Verwechslungsgefahr iSv § 2 Abs 3 Z 1 UWG entstehen zu lassen. Dies folgt daraus, dass der Verkehr nach dieser Bestimmung nur vor konkreter Verwechslungsgefahr geschützt ist; eine lauterkeitsrechtlich relevante Verwechslungsgefahr setzt die durch Benutzung bewirkte tatsächliche Zuordnung des Zeichens (der Ausstattung) zu einem bestimmten Produkt voraus. (T5)

4 Ob 141/13hOGH23.09.2013

Auch

4 Ob 47/14mOGH23.04.2014

Vgl auch

4 Ob 152/17gOGH21.11.2017
4 Ob 199/19xOGH28.01.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20111018_OGH0002_0170OB00026_11I0000_001

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