OGH 17Ob22/08x

OGH17Ob22/08x23.9.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon-.Prof. Dr. Griss als Vorsitzende und durch die Hofrätin Dr. Schenk sowie die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. E***** Company, *****, 2. M***** GesmbH, *****, beide vertreten durch Fiebinger, Polak, Leon & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei r*****-GmbH, *****, vertreten durch Ploil Krepp & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 36.000 EUR), infolge Revisionsrekurses der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 8. Mai 2008, GZ 5 R 31/08b-14, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 8. Jänner 2008, GZ 17 Cg 71/07h-10, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei die mit 2.155,43 EUR (darin 359,24 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Senat hat sich in der Entscheidung 17 Ob 18/08h vom 26. 8. 2008 ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein während der Wirksamkeit des österreichischen Vorbehalts zu Art 167 Abs 2 lit a EPÜ angemeldetes Stoffschutzpatent ungeachtet der Art 27 Abs 1, Art 70 Abs 2 Satz 1 Fall 1 TRIPS-Abk nach § 10 Abs 2 PatV-EG für nichtig erklärt werden kann. Er ist zum Ergebnis gelangt, dass das Wort „geschützt" in Art 70 Abs 2 TRIPS-Abk nicht nur in einem formellen, sondern auch (zusätzlich) in einem materiellen Sinn verstanden werden muss, es demnach nicht nur auf die Registrierung, sondern auch auf die Rechtsbeständigkeit eines Patents iS eines Fehlens von Nichtigkeitsgründen ankommt. Die jüngere Norm des Art 27 Abs 1 iVm Art 70 Abs 2 Satz 1 Fall 1 TRIPS-Abk hat deshalb nichts an der Anwendbarkeit des österreichischen Stoffschutzvorbehalts nach Art 167 Abs 2 lit a EPÜ aF geändert.

Da die Rechtsfrage, von der die Entscheidung im Anlassfall abhängt, bereits vom Obersten Gerichtshof mit eingehender Begründung entschieden worden ist, fehlt es an den Voraussetzungen des § 528 ZPO (vgl Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 502 ZPO Rz 29 mN aus der Rsp). Der Revisionsrekurs war deshalb als unzulässig zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Die Beklagten konnten in ihrer Revisionsrekursbeantwortung deshalb nicht auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hinweisen, weil im Zeitpunkt der Abfassung die Entscheidung 17 Ob 18/08h noch nicht veröffentlicht war; ihr Schriftsatz diente demnach der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.

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