Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Die Marke „KODEX" wurde aufgrund eines Verkehrsgeltungsnachweises registriert. Damit ist prima facie bescheinigt, dass der Markeninhaber die für die Registrierung notwendige Verkehrsgeltung erreicht hat. Bei einer Gattungsbezeichnung muss ein sehr hoher Grad der Verkehrsgeltung erreicht sein, der an 100 % heranreicht.
2. Sache der Beklagten wäre es gewesen, eine Gegenbescheinigung zu erbringen. Das von ihr vorgelegte philologische Gutachten war dazu ebenso wenig geeignet wie die Auszüge aus Wörterbüchern. Daraus geht nur hervor, dass „Kodex" an sich eine Gattungsbezeichnung ist. Da aber auch Gattungsbezeichnungen bei entsprechend hoher Verkehrsgeltung als Marke registriert werden können, konnte damit die durch die Registrierung aufgrund eines Verkehrsgeltungsnachweises erbrachte Bescheinigung einer für die Registrierung einer Gattungsbezeichnung als Marke notwendigen sehr hohen Verkehrsgeltung nicht widerlegt werden. Im Provisorialverfahren ist daher davon auszugehen, dass das Zeichen „Kodex" für die Herausgabe von Texten unterscheidungskräftig ist.
3. „Kodex" ist weder der einzige noch der gängigste Begriff, mit dem eine Gesetzessammlung bezeichnet wird. Es trifft daher nicht zu, dass der Verkehr darauf angewiesen wäre, diesen Begriff für Gesetzessammlungen zu verwenden.
4. Die Rechte des Markeninhabers werden bereits dann verletzt, wenn Verwechslungsgefahr besteht, weil die Marke für ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet wird. Dass aber zwischen der Herausgabe von Texten (Klasse 41) und dem Druck und Verlag von Texten (Klasse 16) Ähnlichkeit besteht, kann nicht bezweifelt werden.
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