OGH 17Ob17/07k

OGH17Ob17/07k10.7.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** GesmbH, ***** vertreten durch Mag. Dr. Lothar Wiltschek, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G***** & Co KG, ***** vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 32.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 4. Mai 2007, GZ 4 R 19/07d-8, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Die Marke „KODEX" wurde aufgrund eines Verkehrsgeltungsnachweises registriert. Damit ist prima facie bescheinigt, dass der Markeninhaber die für die Registrierung notwendige Verkehrsgeltung erreicht hat. Bei einer Gattungsbezeichnung muss ein sehr hoher Grad der Verkehrsgeltung erreicht sein, der an 100 % heranreicht.

2. Sache der Beklagten wäre es gewesen, eine Gegenbescheinigung zu erbringen. Das von ihr vorgelegte philologische Gutachten war dazu ebenso wenig geeignet wie die Auszüge aus Wörterbüchern. Daraus geht nur hervor, dass „Kodex" an sich eine Gattungsbezeichnung ist. Da aber auch Gattungsbezeichnungen bei entsprechend hoher Verkehrsgeltung als Marke registriert werden können, konnte damit die durch die Registrierung aufgrund eines Verkehrsgeltungsnachweises erbrachte Bescheinigung einer für die Registrierung einer Gattungsbezeichnung als Marke notwendigen sehr hohen Verkehrsgeltung nicht widerlegt werden. Im Provisorialverfahren ist daher davon auszugehen, dass das Zeichen „Kodex" für die Herausgabe von Texten unterscheidungskräftig ist.

3. „Kodex" ist weder der einzige noch der gängigste Begriff, mit dem eine Gesetzessammlung bezeichnet wird. Es trifft daher nicht zu, dass der Verkehr darauf angewiesen wäre, diesen Begriff für Gesetzessammlungen zu verwenden.

4. Die Rechte des Markeninhabers werden bereits dann verletzt, wenn Verwechslungsgefahr besteht, weil die Marke für ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet wird. Dass aber zwischen der Herausgabe von Texten (Klasse 41) und dem Druck und Verlag von Texten (Klasse 16) Ähnlichkeit besteht, kann nicht bezweifelt werden.

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