European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0170OB00012.24Z.0203.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Insolvenzrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die gemeinsame Anzeige des vereinbarten Ruhens des Verfahrens wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Über die außerordentliche Revision des Beklagten hat der Senat am 18. 12. 2024 entschieden. Der Zurückweisungsbeschluss langte (spätestens) am 20. 12. 2024 im Sinn des § 416 Abs 2 ZPO in schriftlicher Abfassung zur Ausfertigung in der Geschäftsstelle ein. Die Parteien brachten beim Erstgericht am 24. 1. 2025 eine gemeinsame Ruhensanzeige ein.
Rechtliche Beurteilung
[2] Gemäß § 483 Abs 3 ZPO können die Parteien auch noch im Berufungsverfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung oder bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 416 Abs 2 ZPO) vereinbaren, dass das Verfahren ruhen solle. Gemäß § 513 ZPO sind die Vorschriften über die Berufung auch auf die Revision anzuwenden.
[3] Da die gemeinsame Ruhensanzeige der Parteien erst nach dem Vorliegen der Entscheidung im Sinn des § 416 Abs 2 ZPO bei Gericht einlangte, war sie zurückzuweisen.
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