Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten dieses Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien übermittelt (§ 285 i StPO).
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Fritz L***** (A.) des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 2 StGB und (B.) des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 (zu ergänzen: Abs. 1) StGB schuldig erkannt.
Als Vergewaltigung fällt ihm zur Last, daß er in Wien Nachgenannte (mit Gewalt) zur Duldung des Beischlafs nötigte, und zwar (I.) am 10.Dezember 1989 Luisa N*****, indem er ihr den Mund zeitweise mit einem Tuch verstopfte, sie zu Boden warf, sich auf ihre Arme kniete, sie mit seinem Körpergewicht niederdrückte und ihr gewaltsam die Füße auseinanderdrückte, sowie (II.) am 13. Dezember 1989 Anna L*****, indem er mit der Faust auf sie einschlug, sie auf das Bett zerrte, sie dort niederdrückte und ihr die Hose gewaltsam vom Leib zog (Fakten A.).
Der nur dagegen erhobenen, auf § 281 Abs. 1 Z 4, 5 a und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Rechtliche Beurteilung
Mit der Verfahrensrüge (Z 4) remonstriert er gegen die Abweisung seines Antrags auf Vernehmung des Zeugen Peter I*****, den er zum Beweis dafür beantragt hatte, daß Luisa N***** den Geschlechtsverkehr mit ihm freiwillig durchgeführt habe (S 118); der Ablehnung der begehrten Beweisaufnahme durch das Erstgericht deswegen, weil letzteres durchaus für möglich hielt, daß das Mädchen diesem Zeugen eine andere als die tatsächlich stattgefundene Version erzählt habe (S 119), hält er entgegen, daß I***** als Lehrer mit psychologischer Zusatzausbildung sicherlich hätte beurteilen können, ob N***** unter Druck gestanden sei, sodaß aus seinen Angaben über die Art und Weise ihrer Erzählung ihm gegenüber Rückschlüsse auf ihre Glaubwürdigkeit zu ziehen gewesen wären.
Davon, daß die genannte Minderjährige bei ihren hier interessierenden Äußerungen über das Tatgeschehen unter Druck gestanden wäre, ist aber das Jugendschöffengericht gar nicht ausgegangen; aus den Ergebnissen des Beweisverfahrens gewann es vielmehr die Überzeugung, daß sich beide Tatopfer über die Vorfälle furchtbar schämten und daß sie selbst deswegen keine Anzeige erstatten wollten (US 9, 10/11). Dementsprechend ist der Beschwerdeführer durch die bekämpfte Antragsabweisung in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt worden, weil das Ziel der angestrebten Beweisaufnahme dahin, daß Luisa N***** dem Zeugen I***** in einer jenem als glaubhaft erschienenen Art und Weise ihren Geschlechtsverkehr mit ihm als freiwillig dargestellt habe, vom Erstgericht ohnehin unmißverständlich als richtig unterstellt wurde.
Die einer sorgfältigen Prüfung unterzogenen Beschwerdeargumente zur Tatsachenrüge (Z 5 a) hinwieder, mit denen der Angeklagte wahrscheinlich zu machen trachtet, daß er von beiden Mädchen aus Eifersucht zu Unrecht belastet werde, sind im Licht der gesamten Aktenlage nicht geeignet, gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten Feststellungen des Inhalts, daß er die Tatopfer jeweils mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt hat (US 5/6, 7/8), erhebliche Bedenken zu erwecken.
Mangels jeglicher Substantiierung schließlich ist die auf diese Konstatierungen in keiner Weise Bezug nehmende Rechtsrüge (Z 9 lit a) sowohl mit dem Einwand, "selbst wenn man von den Feststellungen des Erstgerichtes ausgehe", sei "insbesondere hinsichtlich der Zeugin L***** der Tatbestand der Vergewaltigung nicht erfüllt", als auch mit der Behauptung, aus dem Urteil ergebe sich "überhaupt nicht, wieso eine Unterstellung dieses Sachverhaltes unter den § 201 Abs. 2 StGB erfolgt" sei, einer sachbezogenen Erledigung nicht zugänglich.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 und Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO).
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