Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef Peter S***** gemäß § 21 Abs. 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er am 9.März 1991 in Oberravelsbach unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands, der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruhte, dadurch eine Tat beging, die ihm außer diesem Zustand als Verbrechen der Brandstiftung nach § 169 Abs. 1 StGB zugerechnet würde, daß er eine Scheune der Berta G***** in Brand steckte und solcherart an fremden Sachen ohne Einwilligung der Eigentümer vorsätzlich eine Feuersbrunst verursachte.
Der auf § 281 Abs. 1 Z 5 (iVm § 433 Abs. 1) StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen gegen dieses Urteil, mit der er Begründungsmängel in bezug auf die der Feststellung seiner Täterschaft vorgelagerte Annahme einer Verursachung der verfahrensgegenständlichen Feuersbrunst durch Brandlegung reklamiert, kommt keine Berechtigung zu.
Rechtliche Beurteilung
Denn zum einen hat das Erstgericht durch die Konstatierung, daß der Beschwerdeführer die Scheune in Brand steckte, indem er mit einem Feuerzeug durch Fugen in der Bretterwand heraushängendes Heu anzündete, eine Verursachung der Feuersbrunst durch Brandlegung keineswegs bloß "vermutet", sondern evident als erwiesen angenommen, und zum anderen hat es eben diese Feststellung gleichermaßen unmißverständlich (sowie aktengetreu) auf das - von dem (in mehrfacher Hinsicht objektivierten und verifizierten) Geständnis des Betroffenen ganz
unabhängige - Ergebnis der Ermittlungen des von der Gendarmerie beigezogenen Brand-Sachverständigen (vgl S 5, 119, 123, 155, 185, 224) gestützt; nähere Erörterungen dazu waren nach Lage des Falles durchaus entbehrlich.
Mit dem im Rahmen der Berufung erhobenen Einwand, die vom Schöffengericht geäußerte Befürchtung, daß er ohne Anstaltseinweisung unter dem Einfluß seiner Abartigkeit gleichartige Brandstiftungen begehen werde (US 7/8 iVm S 227 f.), betreffe keine strafbedrohte Handlung mit schweren Folgen iS § 21 Abs. 1 StGB, macht der Beschwerdeführer zudem der Sache nach eine Urteilsnichtigkeit nach §§ 281 Abs. 1 Z 11 zweiter Fall, 433 Abs. 1 StPO geltend (vgl Foregger-Serini StPO-MKK4 S 376, Bertel Grundriß3 Rz 637). Auch damit ist er indessen nicht im Recht, weil die Gesamtauswirkungen einer (den gemeingefährlichen strafbaren Handlungen iS des Siebenten Abschnitts des Besonderen Teiles des StGB zugeordneten) Brandstiftung in der gesellschaftlichen Wirklichkeit nach Art und Gewicht (vgl EvBl 1981/87 ua) ohne Rücksicht auf die Höhe des in concreto tatsächlich daraus entstehenden finanziellen Schadens sehr wohl regelmäßig als schwer zu beurteilen sind.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO).
Die Entscheidung über die (weitere) Berufung des Betroffenen fällt demgemäß in die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz (§§ 285 i, 429 Abs. 1 StPO).
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