OGH 16Os39/90

OGH16Os39/9014.12.1990

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Dezember 1990 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melnizky als Vorsitzenden sowie durch die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Dr. Müller und Dr. Kießwetter und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Siegl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Alois Z*** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8.Juni 1990, GZ 4 b Vr 493/90-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten gemäß § 285 i StPO dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 30-jährige Alois Ernst Z*** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dieser Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt; überdies wurde gemäß § 21 Abs 2 StGB die Unterbringung des Genannten in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat der Angeklagte am 8. Jänner 1990 in Wien dadurch, daß er Marion K*** zu Boden warf, ein Küchenmesser und in der Folge ein Taschenmesser gegen sie richtete und äußerte, er werde ihren Hals durchschneiden, wenn sie schreie, mithin mit schwerer, gegen sie gerichteter Gewalt und durch eine gegen sie gerichtete Drohung mit gegenwärtiger (schwerer; s US 8) Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung des Beischlafs genötigt.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer nominell auf die Z 5, 5 a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher er sich überdies unter Anrufung des zuletzt bezeichneten Nichtigkeitsgrundes auch gegen die Anordnung seiner Anstaltsunterbringung wendet.

In der Mängelrüge (Z 5) reklamiert der Beschwerdeführer eine offenbar unzureichende Begründung der Aussprüche über die von ihm gegen Marion K*** angewendete Gewalt und Drohung sowie über den erfolgten Vollzug des Beischlafs; dies indes zu Unrecht. Denn mit dem Einwand, die Bekundungen der Zeugin K***, der das Schöffengericht beweiswürdigend Glauben schenkte (US 6 ff), seien widersprüchlich gewesen, während seine - eine Vergewaltigung in Abrede stellende - Verantwortung von Anfang an widerspruchsfrei gewesen sei, weshalb das Erstgericht seiner Verantwortung und nicht der Aussage der Zeugin K*** folgen hätte sollen, wird ebensowenig ein formaler Begründungsmangel dargetan wie mit dem (weiteren) Einwand, das Ergebnis der chemischen Untersuchung der Unterwäsche der Zeugin lassen keinen verläßlichen Rückschluß auf eine erfolgte Vereinigung der Geschlechtsteile zu. Im Urteil wurde formal mängelfrei begründet, aus welchen Erwägungen der Schöffensenat der Zeugin K*** geglaubt hat, wobei auch auf jene Divergenzen in ihren Aussagen eingegangen wird, welche die Beschwerde ins Treffen führt, und dargelegt wird, weshalb dadurch ihre Glaubwürdigkeit nicht beeinträchtigt wird (US 6).

Daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung seine Darstellung vor dem Untersuchungsrichter abgeschwächt hat, trifft - entgegen dem Beschwerdevorbringen - sehr wohl zu, weshalb auch im Zusammenhang mit den sich darauf beziehenden Urteilsausführungen (US 8) von einer offenbar unzureichenden Begründung keine Rede sein kann. In Wahrheit bekämpft der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in der Mängelrüge insgesamt lediglich die schöffengerichtliche Beweiswürdigung, die jedoch - nach wie vor - einer Anfechtung vor dem Obersten Gerichtshof entzogen ist; ein formaler Begründungsmangel in Ansehung entscheidungswesentlicher Konstatierungen wird damit in keiner Weise dargetan. Die Tatsachenrüge (Z 5 a) hinwieder richtet sich gegen eine Urteilsannahme, die für die Beurteilung der Schuldfrage nicht entscheidend ist. Kommt es doch hiefür nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer mit K*** tatsächlich über seine psychischen Probleme sprechen wollte oder nur vorgegeben hat, darüber sprechen zu wollen, um von K*** eingeladen zu werden. Betrifft aber ein Ausspruch keine für die Schuldfrage entscheidende Tatsache, so kommt eine Anfechtung aus § 281 Abs 1 Z 5 a StPO von vornherein nicht in Betracht.

Die Subsumtionsrüge (Z 10) beschränkt sich auf die Behauptung, der urteilsgegenständliche Sachverhalt wäre - ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichtes - nicht dem § 201 Abs 1 StGB, sondern dem § 201 Abs 2 StGB zu unterstellen, ohne daß dargetan wird, weshalb dies so sei. Damit ist aber die Rüge nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (vgl Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr 45 zu § 285 a), weil es an einer deutlichen und bestimmten Anführung jener Tatumstände gebricht, die den angerufenen Nichtigkeitsgrund bilden sollen.

Was hingegen jene Beschwerdeeinwände betrifft, mit welchem sich der Beschwerdeführer gegen die Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt gemäß § 21 Abs 2 StGB mit der Begründung wendet, die Verfahrensergebnisse ließen nicht die Annahme zu, er würde ohne Anstaltsunterbringung unter dem Einfluß einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad eine Tat begehen, die mit einer 1 Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, so wird damit die Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose bekämpft und demnach in Wahrheit ein Berufungsgrund geltendgemacht, worüber anläßlich der Entscheidung über die vom Beschwerdeführer ohnedies auch ergriffene Berufung zu erkennen sein wird.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 d Abs 1 StPO zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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