Spruch:
Das Gesetz wurde verletzt
1. im Strafverfahren 9 U 47/89 des Bezirksgerichtes Donaustadt durch den Vorgang, daß von dem am 1.März 1989 gefaßten Beschluß auf Widerruf der bedingten Nachsicht der über Georg B*** mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18.April 1986, GZ 4 b E Vr 10413/85-32, verhängten Freiheitsstrafe nicht unverzüglich dieser Gerichtshof verständigt wurde, im § 494 a Abs. 7 Satz 1 StPO in der vor der StGNov 1989 geltenden Fassung (nunmehr Abs. 8);
2. durch den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 4.August 1989, GZ 4 b E Vr 10413/85-38, im § 43 Abs. 2 Satz 1 StGB sowie in dem sich aus § 494 a Abs. 4 StPO ergebenden Verbot, nach aufrechter Beschlußfassung über den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nochmals in dieser Sache zu entscheiden. Der zuletzt bezeichnete Beschluß wird aufgehoben.
Text
Gründe:
Mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18. April 1986, GZ 4 b E Vr 10413/85-32, wurde der am 18.August 1950 geborene Georg B*** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB nach der letztgenannten Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt, wobei diese Strafe gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde; dieses Urteil ist seit 22.April 1986 rechtskräftig. Mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 1.März 1989, GZ 9 U 47/89-5, wurde Georg B*** wegen des am 29.April 1988, sohin während der Probezeit, begangenen Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB nach dieser Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat und 2 Wochen verurteilt. Zugleich faßte das Bezirksgericht Donaustadt iS der §§ 53 Abs. 1 StGB, 494 a Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 StPO den Beschluß auf Widerruf der bedingten Nachsicht der über den Genannten vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 18.April 1986 zu 4 b E Vr 10413/85 verhängten Freiheitsstrafe. Den gegen die neuerliche Verurteilung und den Widerrufsbeschluß vom Verurteilten erhobenen Rechtsmitteln gab das Landesgericht für Strafsachen Wien als Berufungs- bzw. Beschwerdegericht mit den Entscheidungen vom 15.Juni 1989, AZ 13 d Bl 584, 597/89, nicht Folge (ON 9 im Akt 9 U 47/89). Nach Rücklangen der Akten verfügte das Bezirksgericht Donaustadt am 3. Juli 1989 die Verständigung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zum eingangs bezeichneten Verfahren vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht (ON 10 im Akt 9 U 47/89). Diese Benachrichtigung langte erst am 19.September 1989 beim Landesgericht für Strafsachen Wien zu 4 b E Vr 10413/85 ein.
Inzwischen hatte das Landesgericht für Strafsachen Wien im Verfahren 4 b E Vr 10413/85, weil es von der neuerlichen Verurteilung des Georg B*** und dem Widerrufsbeschluß keine Kenntnis hatte, mit Beschluß vom 4.August 1989, ON 38, ausgesprochen, daß die mit Urteil vom 18.April 1986 über Georg B*** verhängte Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen werde.
Rechtliche Beurteilung
Wie der Generalprokurator in seiner gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend geltendmacht, wurde durch den Vorgang, daß das Bezirksgericht Donaustadt dem Landesgericht für Strafachen Wien nicht unverzüglich (und unbeschadet der ergriffenen Rechtsmittel) seine Entscheidung über den Widerruf der bedingten Strafnachsicht bekanntgab, das Gesetz im § 494 a Abs. 7 Satz 1 StPO in der vor der StGNov 1989 geltenden Fassung (nunmehr Abs. 8) verletzt. Denn der Zweck dieser Vorschrift kann nur dann erreicht werden, wenn die vorgeschriebene Verständigung sogleich nach der jeweiligen Entscheidung ohne Rücksicht darauf erfolgt, ob diese in Rechtskraft erwachsen ist oder nicht (EvBl. 1989/64 = NRsp 1989/60).
Diese Gesetzesverletzung hatte zur Folge, daß das Landesgericht für Strafsachen Wien im Verfahren 4 b E Vr 10413/85 am 4.August 1989 den Beschluß auf endgültige Strafnachsicht faßte, obwohl zu diesem Zeitpunkt die bedingte Strafnachsicht bereits (rechtskräftig) widerrufen worden war. Der in Rede stehende (Feststellungs-)Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien konnte allerdings weder den schon vorher durch das zuständige Bezirksgericht Donaustadt wirksam beschlossenen Widerruf der bedingten Strafnachsicht beseitigen noch sonst für den Verurteilten irgendwelche Rechtsfolgen erzeugen; die konstitutive Wirkung des Widerrufsbeschlusses blieb vielmehr hievon unberührt (vgl. abermals EvBl. 1989/64 mwN).
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war daher spruchgemäß zu erkennen.
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