Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten gemäß § 285 i StPO dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 16.Dezember 1972 geborene, sohin jugendliche Serkan K*** (zu A/) des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB, (zu B/) des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 StGB, (zu C/) des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und (zu D/) des Vergehens nach § 36 Abs 1 Z 2 WaffG schuldig erkannt. Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er am 23.Juli 1989 in Wien A/ Angelique S*** mit schwerer, gegen sie gerichteter Gewalt und durch eine gegen sie gerichtete Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er sie nachts in ihrer Wohnung mit seinen beiden Armen von hinten umfaßte, auf ein Bett warf, seinen Unterarm würgend gegen ihre Kehle drückte, sodann die Genannte, die sich verzweifelt wehrte und in die Küche flüchten konnte, neuerlich ergriff und mit einem Springmesser, das er ihr an der Brust anhielt, bedrohte, sie an den Haaren erfaßte, zurück zum Bett zog, sie dort auf das Bett warf und ihr mehrere Faustschläge in das Gesicht, auf die Stirn und gegen die Rippen versetzte, sie mit dem Umbringen bedrohte, ihr die Bluse vorne aufriß und sodann den Beischlaf durchführte; B/ nach der zu A/ angeführten Tat der Angelique S*** fremde bewegliche Sachen, nämlich cirka 3.000 S Bargeld, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er bei dem Diebstahl auf frischer Tat betreten, Gewalt gegen Angelique S*** anwendete, um sich die weggenommene Sache zu erhalten, indem er die Genannte, die ihm das gestohlene Geld wieder abnehmen wollte, an der Hand erfaßte, ihr den Arm umdrehte und ihr einen heftigen Stoß versetzte;
C/ nach den zu A/ und B/ angeführten Taten versucht, Angelique S*** durch gefährliche Drohung zu einer Unterlassung zu nötigen, indem er ihr androhte, er werde ihr den Hals abschneiden, falls sie über die geschilderte Vergewaltigung und den räuberischen Diebstahl Polizeianzeige erstatte;
D/ vorsätzlich und unbefugt eine verbotene Waffe, nämlich ein Springmesser, besessen.
Rechtliche Beurteilung
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer nominell auf § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Was zunächst den zuletzt bezeichneten Nichtigkeitsgrund betrifft, so beschränkt sich die Beschwerde auf das Zitat der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO, ohne jedoch ausdrücklich oder zumindest der Sache nach auszuführen, worin eine Nichtigkeit im Sinn dieser Gesetzesstelle gelegen sein soll. Damit wird aber die Beschwerde in diesem Punkt nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil die bloß ziffernmäßige Anführung eines Nichtigkeitsgrundes nicht dem gesetzlichen Erfordernis seiner deutlichen und bestimmten Bezeichnung entspricht (Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr 43 zu § 285 a). In der Mängelrüge (Z 5) reklamiert der Beschwerdeführer zu Punkt A/ des Schuldspruchs eine Aktenwidrigkeit mit der Begründung, im Urteil werde - gestützt auf die Bekundungen der Zeugin S*** - festgestellt, daß er seinen Unterarm gegen die Kehle der genannten Zeugin drückte, während diese in der Hauptverhandlung am 24. Juli 1990 bekundet habe, daß der Beschwerdeführer ihren Unterarm gegen ihre Kehle preßte.
Es trifft zwar zu, daß der gerügte Urteilsausspruch (siehe S 166, 170 d.A) mit den Angaben der Zeugin S*** (S 157 d.A) in Widerspruch steht. Dieser Widerspruch betrifft indes - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - keine für das Erkenntnis in der Schuldfrage einschließlich der einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände entscheidende Tatsache; denn für die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer Gewalt im Sinn des § 201 Abs 1 StGB angewendet hat, ist es ohne Bedeutung, ob er seinen Unterarm oder den Unterarm der Zeugin gegen die Kehle der Zeugin gedrückt hat; dazu kommt, daß es sich bei dem in Rede stehenden Drücken gegen die Kehle der Zeugin S*** nach den Urteilsfeststellungen nicht um die einzige Gewalttätigkeit des Beschwerdeführers gegen die Genannte zwecks Nötigung zur Duldung des Beischlafs gehandelt hat (vgl S 170, 171 d.A).
Der Mängelrüge kommt demnach keine Berechtigung zu. Mit dem Vorbringen in der gegen alle Punkte des Schuldspruchs gerichteten Tatsachenrüge (Z 5 a) hinwieder vermag der Beschwerdeführer insgesamt keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der vom Schöffengericht beweiswürdigend getroffenen entscheidungswesentlichen Konstatierungen zu den einzelnen Schuldspruchpunkten zu erwecken. Die Tatrichter haben der Zeugin S*** ersichtlich auf Grund des von ihr anläßlich ihrer eingehenden und unter Beiziehung eines Dolmetsch erfolgten Vernehmung in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks Glauben geschenkt und daher die den Beschwerdeführer belastenden Angaben dieser Zeugin den Feststellungen zugrundegelegt (S 172, 174, 175 d.A), wobei im Urteil auch darauf hingewiesen wird, daß diese Angaben mit den festgestellten Verletzungen, der zerrissenen Bluse und den zerrissenen Geldscheinen, sohin mit objektiven Verfahrensergebnissen in Einklang gebracht werden können (S 173 d.A).
Soweit der Beschwerdeführer unter zum Teil weitwendiger wörtlicher Zitierung des Inhalts der mit der Zeugin S*** vor der Polizei aufgenommenen Niederschrift und ihrer Aussage in der Hauptverhandlung Widersprüche in den Tatschilderungen der Genannten ins Treffen führt und daraus aktenkundige erhebliche Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit dieser Zeugin und damit gegen die Richtigkeit der auf ihre Bekundungen gestützten Urteilsfeststellungen ableitet, so übersieht er, daß es ebenso aktenkundig ist, daß bereits in einem Anhang zu der mit Angelique S*** vor der Polizei aufgenommenen Niederschrift darauf verwiesen wird, daß sich die Einvernahme der Genannten infolge von Sprachschwierigkeiten relativ kompliziert gestaltete (S 12 d.A) und daß weiters die Zeugin im Zuge ihrer (nunmehr unter Beiziehung eines Dolmetsch erfolgten) Vernehmung vor dem Untersuchungsrichter - bei welcher sie das Tatgeschehen im wesentlichen übereinstimmend mit ihren späteren Angaben in der Hauptverhandlung schilderte (S 109 f d.A) - die Divergenzen zwischen ihren nunmehrigen Angaben und ihren seinerzeitigen Polizeiangaben mit den bei der Polizei bestehenden Sprachschwierigkeiten erklärt hat (S 110 d.A). So gesehen finden aber die von der Beschwerde hervorgehobenen Widersprüche zwischen den Polizeiangaben der Zeugin und ihren späteren Bekundungen vor Gericht - aktenkundig - eine durchaus schlüssige und einleuchtende Erklärung, weshalb die auf diese Widersprüche gestützten Beschwerdeeinwände nicht geeignet sind, erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der auf diese späteren Bekundungen gegründeten Beweiswürdigung des Schöffengerichtes aufkommen zu lassen, ebensowenig wie mit diesen Einwänden schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufgezeigt werden.
Die weiteren Einwände in der Tatsachenrüge laufen der Sache nach auf eine - im Rechtsmittelverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile nach wie vor unzulässige - Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung hinaus, indem die Erwägungen des Schöffengerichtes, die zum Schuldspruch geführt haben, als "keineswegs überzeugend" bezeichnet werden. Eine Urteilsnichtigkeit im Sinn der Z 5 a des § 281 Abs 1 StPO wird damit nicht dargetan.
Auch die Tatsachenrüge erweist sich daher als zur Gänze unbegründet.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war darum schon bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO zurückzuweisen. Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten, des öffentlichen Anklägers und der Privatbeteiigten der Gerichtshof zweiter Instanz berufen ist (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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