OGH 16Os2/89

OGH16Os2/891.2.1989

Der Oberste Gerichtshof hat am 1.Februar 1989 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melnizky als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Walenta und Dr. Markel als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Burianek als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef W*** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 ff. StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 22.November 1988, GZ 11 e Vr 497/88-55, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten gemäß § 285 i StPO dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 50-jährige Josef W*** (zu A/) des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 2 StGB und (zu B/) des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Das erstbezeichnete Verbrechen liegt ihm deshalb zur Last, weil er fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S übersteigenden Gesamtwert nachgenannten Personen mit Bereicherungsvorsatz weggenommen hat, und zwar

I. im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Wilhelm B*** als Mittäter am 2.April 1987 in Dürnkrut dem Alfred M*** mindestens 1.000 S Bargeld durch Aufbrechen einer Tischlade, somit eines Behältnisses, mittels eines Schraubenziehers;

II. am 30.Juni 1988 in Wien dem Gerald R*** als Inhaber der Firma "K***" vier Fotokameras, 3 Objektive und diverse weitere Fotoartikel im Gesamtwert von 60.199,37 S durch Einschlagen einer Auslagenscheibe, somit durch Einbruch in ein Gebäude.

Rechtliche Beurteilung

Nur diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer allein auf die Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; gegen den Strafausspruch haben sowohl der Angeklagte als auch der öffentliche Ankläger Berufung ergriffen.

Die Mängelrüge geht zur Gänze fehl. Sie übersieht zunächst, daß die von den Tatrichtern gezogenen Schlüsse nicht zwingend sein müssen (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr. 26, 27 zu § 258; ENr. 148, 149 zu § 281 Z 5), weshalb mit dem bezüglichen Beschwerdeeinwand eine Urteilsnichtigkeit im Sinn der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO nicht dargetan wird. Im übrigen erschöpfen sich die Beschwerdeausführungen in einer im schöffengerichtlichen Verfahren (nach wie vor) unzulässigen Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung, indem zum einen die Beweiskraft der belastenden Aussagen des als Zeugen vernommenen (abgesondert verfolgten Mittäters) Wilhelm B***, auf welche das Schöffengericht seine Feststellungen zum Faktum A/I gründete, in Zweifel gezogen und zum anderen der Versuch unternommen wird, jene Verfahrensergebnisse, aus welchen das Gericht im Faktum A/II auf die Täterschaft des Beschwerdeführers geschlossen hat, in einem für diesen günstigeren Sinn umzudeuten, ohne indes formale Begründungsmängel aufzeigen zu können.

Daß B*** bei seiner ersten Vernehmung den Beschwerdeführer nicht belastet hat, wird im Urteil ohnedies erörtert (US 7), wobei aber denkrichtig und einleuchtend dargelegt wird, warum nicht dieser Aussage, sondern den späteren, den Beschwerdeführer durchwegs belastenden Bekundungen (s. ON 15 sowie S 309 f) Glauben geschenkt wurde (abermals US 7). Was die behauptete Ortsunkundigkeit des Beschwerdeführers betrifft, so konnte das Gericht auf Grund der eigenen Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung (S 297, 310) davon ausgehen, daß er vor dem Tattag jedenfalls einige Male zusammen mit B*** in Dürnkrut gewesen ist; ob er dabei auch die genaue Lage der Gärtnerei M*** in Erfahrung gebracht hat, ist für die Lösung der Schuldfrage ohne Belang.

Was die Aussage des Zeugen B*** (zum Faktum A/II) betrifft, so ist das Gericht keineswegs davon ausgegangen, daß der Genannte Angaben über den Einbruch gemacht habe; es hat auf Grund der Bekundungen dieses Zeugen (lediglich) festgestellt, daß der Beschwerdeführer (schon) am 18.Juli 1988 im Besitz zweier Kameras gewesen ist (US 9), womit es jene Version der Verantwortung des Beschwerdeführers als widerlegt ansah, derzufolge die verfahrensgegenständlichen Fotoapparate erst am Tag seiner Anhaltung (20.Juli 1988) in seinen Gewahrsam gelangt seien (S 93 in ON 10). Soweit die Beschwerde letztlich bemängelt, daß jene Zeugin, die zur Tatzeit am Tatort einen Kombi Marke Volvo gesehen hat, in der Hauptverhandlung nicht vernommen worden ist, so wird damit nicht ein Begründungs-, sondern ein Verfahrensmangel (Z 4) reklamiert, wofür es aber mangels entsprechender Antragstellung in erster Instanz schon an den formellen Voraussetzungen gebricht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Die übrigen Entscheidungen gründen sich auf die bezogenen Gesetzesstellen.

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