Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten gemäß § 285 i StPO dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 34-jährige Friedrich T*** des Verbrechens der versuchten Nötigung zum Beischlaf nach §§ 15, 202 Abs 1 (aF) StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er am 9.März 1989 in Mödling versucht, außer dem Fall der Notzucht Maria H*** mit Gewalt und durch gefährliche Drohung zum außerehelichen Beischlaf zu nötigen, indem er die Genannte hinter dem Wartehäuschen des Bahnhofs festhielt, am Hals würgte, gegen die Wand des Wartehäuschens drückte, sie mit dem Umbringen bedrohte, sie aufforderte, ihre Hose auszuziehen und sich bemühte, ihr die Hose auszuziehen.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 4, 5, 5 a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Rechtliche Beurteilung
Eine Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte (Z 4) erblickt der Beschwerdeführer zunächst darin, daß das Erstgericht seine Beweisanträge auf Ausforschung und Vernehmung der Kellnerin des Bahnhofrestaurants Mödling, auf Vernehmung der Zeugin Marianne S*** und auf Durchführung eines Lokalaugenscheines abgewiesen hat;
dies jedoch zu Unrecht.
Durch die Vernehmung der Kellnerin des Bahnhofrestaurants sollte (nach dem Inhalt des in erster Instanz formulierten Beweisantrages;
vgl. S 154 dA) nachgewiesen werden, daß Maria H*** im bezeichneten Lokal alkoholische Getränke zu sich genommen hat. Nun hat aber die Zeugin H*** selbst (im übrigen übereinstimmend mit dem Beschwerdeführer; vgl. S 139) bekundet, daß sie im Bahnhofsrestaurant 2/4 Liter Wein konsumiert hat (S 141, 145 dA) und leicht beschwipst war (S 146 dA), was das Erstgericht im Urteil auch feststellt (S 161, 167 dA). Demnach konnte aber eine weitere Beweisaufnahme zu dem angeführten Beweisthema ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten unterbleiben. Soweit die Beschwerde nunmehr darauf abstellt, daß durch die Vernehmung der Kellnerin ein größerer als der von H*** zugestandene Alkoholkonsum nachgewiesen werden sollte, geht sie nicht vom Inhalt des in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrags aus, sodaß darauf nicht einzugehen ist (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr. 41 zu § 281 Z 4). Was die begehrte Vernehmung der Zeugin S*** betrifft, so ist das Schöffengericht ohnedies davon ausgegangen, daß auch die Genannte (ebenso wie die vernommenen Zeugen S*** und O***) keine Hilferufe der Maria H*** gehört hat (S 166 dA); nichts anderes sollte aber durch die beantragte Einvernahme der in Rede stehenden Zeugin unter Beweis gestellt werden (vgl. S 154 iVm S 106 dA), sodaß auch in der Ablehnung dieser Beweisaufnahme kein Nichtigkeit im Sinn der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO bewirkender Verfahrensmangel erblickt werden kann.
Die Durchführung eines Lokalaugenscheines schließlich, mit dem unter Beweis gestellt werden sollte, daß auf Grund der örtlichen Gegebenheiten die von der Zeugin H*** behaupteten Hilferufe von den am Bahnhof anwesenden Personen hätten gehört werden müssen (S 155 dA), war nicht geeignet, Aufklärung über entscheidungswesentliche Tatsachen zu vermitteln, weil - wie das Schöffengericht zutreffend erkannte (S 166, 167 dA) - weder die zur Tatzeit im Bahnhofsbereich vorhandenen vielfältigen Geräusche und deren jeweiliger Auffälligkeitsgrad noch auch der Grad an Aufmerksamkeit, den die im Bahnhofsbereich, insbesondere am Bahnsteig 1 befindlichen Personen allen diesen Geräuschen widmeten, rekonstruierbar sind.
Letztlich wurde der Beschwerdeführer in seinen Verteidigungsrechten aber auch dadurch nicht beeinträchtigt, daß das Gericht die Frage seines Verteidigers an die Zeugin H***, ob der Angeklagte verstehen konnte, daß sie von ihm nichts wollte, nicht zugelassen hat (S 148 dA). Denn der Beschwerdeführer hatte sich weder im Vorverfahren noch in der Hauptverhandlung dahin verantwortet, angenommen zu haben, daß die Zeugin mit ihm einen sexuellen Kontakt anstrebt.
Die Verfahrensrüge ist demnach zur Gänze unbegründet. Die Beschwerde vermag aber auch keine formalen Begründungsmängel in Ansehung des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (Z 5) aufzuzeigen. Die Bekundung des Zeugen O***, sein Zug sei um
20.30 Uhr in Mödling angekommen, hat das Gericht ohnedies in den Kreis seiner beweiswürdigenden Erwägungen einbezogen (S 167 dA). Daß im Bereich des Tatortes zur Tatzeit "reges Treiben" geherrscht haben müsse, kann entgegen den Beschwerdeausführungen aus den Angaben des Zeugen O*** nicht abgeleitet werden (vgl. S 154 dA). Die von den Tatrichtern aus dem festgestellten Verhalten des Beschwerdeführers gezogene Schlußfolgerung, er habe die Zeugin H*** (nicht bloß zu irgendwelchen sexuellen Handlungen, sondern) zum Beischlaf nötigen wollen, ist (auch unter Berücksichtigung der Örtlichkeit; vgl. S 161, 162, 165 dA) jedenfalls nicht denkgesetzwidrig; ein formaler Begründungsmangel, wie ihn die Beschwerde reklamiert, haftet dem bezüglichen Ausspruch nicht an. Das gilt gleichermaßen auch für die Urteilsannahme, daß die Hilferufe der Zeugin H*** nicht von den am Bahnsteig 1 befindlichen Personen gehört wurden (S 165, 166 dA). Der Sache nach bekämpft die Beschwerde insoweit nur die Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes, die im schöffengerichtlichen Verfahren (nach wie vor) einer Anfechtung entzogen ist. Das trifft auch für den weiteren Beschwereeinwand zu, es wäre festzustellen gewesen, daß der Beschwerdeführer freiwillig vom Versuch zurückgetreten sei; hat doch das Gericht im Einklang mit den Verfahrensergebnissen und den Denkgesetzen die Überzeugung gewonnen, daß der Angeklagte nur deshalb von der Zeugin H*** abließ, weil er sich außerstande sah, sein Ziel, nämlich die Vornahme eines Geschlechtsverkehrs mit der Genannten, zu erreichen (S 162, 168 dA).
Das Vorbringen in der Tatsachenrüge (Z 5 a), wonach die Tätlichkeiten des Angeklagten beim Tatopfer nicht bloß zu einer leichten Rötung führen könnten, wie sie durch die Verletzungsanzeige objektiviert sind, und wonach die Örtlichkeit dagegen spreche, daß der Angeklagte am Tatort mit H*** einen Beischlaf durchführen habe wollen, ist nicht geeignet, bei der gegebenen Sachlage nach allgemeiner menschlicher Erfahrung, also intersubjektiv, schwerwiegende Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidungswesentlichen Tatsachen aufkommen zu lassen. Die bezügliche Argumentation des Erstgerichtes, das sich mit den belastenden Angaben der Zeugin H*** eingehend auseinandersetzte und darlegte, aus welchen Erwägungen es der Zeugin Glauben schenkte (S 163, 164 dA), ist schlüssig und in den übrigen aktenkundigen Verfahrensergebnissen gedeckt.
Was letztlich die Rechtsrüge (Z 9 lit b) betrifft, mit welcher der Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch reklamiert wird, so negiert die Beschwerde jene Urteilsfeststellungen, denenzufolge es an der Freiwilligkeit der Abstandnahme von der weiteren Tatausführung mangelt (S 168, 170 dA). Die Rüge entbehrt damit der prozeßordnungsgemäßen Darstellung des geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war deshalb gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz berufen ist (§ 285 i StPO). Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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