Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten dieses Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Zur Entscheidung über die Berufungen wird der Akt an das Oberlandesgericht Innsbruck übermittelt.
Text
Gründe:
Mit dem in Beschwerde gezogenen Teil des angefochtenen Urteils wurde Yilmaz C***** (A.) des in der Entwicklungsstufe des Versuchs (§ 15 StGB) begangenen Verbrechens nach § 12 Abs. 1 und Abs. 3 Z 3 SGG sowie (B.) des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG schuldig erkannt.
Darnach hat er
(zu A.) am 5.Februar 1991 in Hard (vorsätzlich) den bestehenden Vorschriften zuwider 4.820 Gramm Heroin (mit 2.216,20 Gramm reiner Heroinbase), also Suchtgift in einer Menge, die zumindest das Fünfundzwanzigfache (genauer: mehr als das 1.477-fache) einer solchen (großen) Menge ausmacht, deren Weitergabe geeignet wäre, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen zu lassen, durch dessen Verkauf an zwei Unbekannte namens "Gerhard" und "Bernhard" in Verkehr zu setzen versucht; sowie
(zu B.) in der Zeit vom 15.Jänner bis zum 5.Februar 1991 in Vorarlberg vorsätzlich das zuvor bezeichnete Suchtgift, hinsichtlich dessen ein Schmuggel begangen worden war und auf das Eingangsabgaben in der Höhe von 1,214.640 S entfielen, verheimlicht.
Der auf § 281 Abs. 1 Z 4, 5 a, 9 lit. a, 9 lit. b und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil kommt keine Berechtigung zu.
Nicht gesetzmäßig ausgeführt sind die Rechtsrügen mit der Behauptung von Feststellungsmängeln über "die behaupteten Drohungen und Zwänge " (Z 9 lit. b) sowie darüber, daß der Beschwerdeführer das Suchtgift "unter Druck, Zwang und Angst" zu verkaufen versucht habe (Z 9 lit. a).
Rechtliche Beurteilung
Denn zum einen entbehren die - dementsprechend einer sachbezogenen materiellrechtlichen Erörterung nicht zugänglichen und in Ansehung ihrer Bedeutung für die Strafhöhe nur als Berufungsvorbringen beachtlichen - Beschwerdeausführungen hiezu jeglicher Substantiierung dahin, für welche "in Zif. 9b aufgeworfenen Rechtsfragen" nach "einem" Schuldausschließungsgrund, Rechtfertigungsgrund, Strafausschließungsgrund oder Strafaufhebungsgrund und für welche "rechtliche Beurteilung der Sache" (Z 9 lit. a) die vermißten Feststellungen hätten relevant sein sollen, und zum anderen wird damit keineswegs ein auf irriger Rechtsansicht beruhendes Unterbleiben derartiger Konstatierungen moniert, sondern vielmehr deren Ablehnung als Ergebnis des Beweisverfahrens: hat doch das Schöffengericht der Verantwortung des Angeklagten, er sei von einer mafiaähnlichen Organisation dazu veranlaßt worden, "Heroin oder Kokain zu liefern", mit eingehender Begründung ausdrücklich keinen Glauben geschenkt (US 5 bis 8); daß es jenes Resultat seiner Überlegungen nicht als Negativ-Feststellung formulierte, verschlägt daran nichts.
Die vom Verteidiger beantragte Einvernahme zweier Gendarmeriebeamter aber "zur Abklärung der Frage, welche Erhebungen zur Ausforschung der österreichischen Staatsangehörigen 'Gerhard' und 'Bernhard' durchgeführt wurden" (S 107), hat das Erstgericht deswegen zu Recht als reine Erkundungs-Beweisführung abgelehnt (S 108), weil dafür, daß die Sicherheitsbehörde - die den darauf bezogenen Hinweisen des Beschwerdeführers ohnehin nachging, jedoch mit diesen Recherchen kein positives Ergebnis zu erzielen vermochte (S 15, 75) - insoweit allenfalls nur unsachgemäß oder nachlässig agiert haben könnte, keinerlei Anhaltspunkt vorlag; von einer in bezug auf die Motivation des Angeklagten zur Tat vorgreifenden Beweiswürdigung kann demnach dabei keine Rede sein (Z 4).
Gleichermaßen ist dem Schöffengericht darin beizupflichten, daß dem weiteren Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Ermittlung und Ladung von Exekutivbeamten zum Zweck der Beschreibung jener Personen, die bei seiner Verhaftung sonst noch anwesend gewesen seien, und zur Klärung von deren Verbleib (S 108) eine Relevanz dieses Themas für die Schuldfrage oder für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes nicht zu entnehmen war; auch durch die damit begründete Abweisung des nunmehr in Rede stehenden Antrags wurde er daher in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt (Z 4).
Aus den gleichen Erwägungen versagt aber auch die Tatsachenrüge des Angeklagten (Z 5 a), mit der er die erörterte Nichtannahme einer Motivation seinerseits zur Tat durch Drohungen Unbekannter in Zweifel zu ziehen trachtet, schon darum, weil dem Erstgericht nach dem soeben Gesagten die in jene Richtung hin allein reklamierte Unvollständigkeit der Ausschöpfung zugänglicher Beweismittel gar nicht unterlaufen ist; inwieweit mit den dazu ins Treffen geführten Argumenten überhaupt für den Ausspruch über die Schuld entscheidende Tatsachen iS des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes releviert werden, kann dementsprechend dahingestellt bleiben.
Zu der bloß das Faktum B. betreffenden Verfahrensrüge (Z 4) hinwieder ist der Beschwerdeführer deshalb nicht legitimiert, weil er einen Antrag auf seine (nunmehr vermißte) gezielte Vernehmung speziell zur Abgabenhehlerei, die mit dem als Faktum A. inkriminierten Suchtgift-Verkaufsversuch zum Teil eintätig zusammentraf, in erster Instanz nicht gestellt hat.
Mit der Strafzumessungsrüge (Z 11 dritter Fall) schließlich bestreitet der Angeklagte unter Bezugnahme auf die vom Schöffengericht angenommenen Milderungsgründe sowie darauf, daß er nicht einschlägig vorbestraft ist, die Angemessenheit der Dauer der über ihn verhängten Freiheitsstrafe. Solcherart wird indessen kein unvertretbarer Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung behauptet, sondern bloß ein Ermessensfehler bei der Gewichtung der Strafzumessungsgründe, der mit Berufung geltend zu machen ist.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 und Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO).
Auf den vom Angeklagten selbst verfaßten Nachtrag zur Nichtigkeitsbeschwerde war nicht einzugehen, weil im Gesetz (§ 285 Abs. 1 StPO) nur eine Ausführung der Beschwerdegründe vorgesehen ist.
Die Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft fällt demgemäß in die Zuständigkeit des Gerichtshofs zweiter Instanz (§ 285 i StPO).
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