OGH 16Os18/91

OGH16Os18/9117.5.1991

Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Mai 1991 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melnizky als Vorsitzenden sowie durch die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, Dr. Kießwetter und Hon.Prof. Dr. Steininger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Zacek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Besim K***** und Fejza T***** wegen des in der Entwicklungsstufe des Versuchs (§ 15 StGB) begangenen Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SGG über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten T***** sowie über die Berufungen beider Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 5. Februar 1991, GZ 20 Vr 1446/90-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Fejza T***** auch die Kosten dieses Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Zur Entscheidung über die Berufungen wird der Akt an das Oberlandesgericht Innsbruck übermittelt.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Besim K***** und Fejza T***** des in der Entwicklungsstufe des Versuchs (§ 15 StGB) begangenen Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SGG schuldig erkannt.

Die auf § 281 Abs. 1 Z 5 und Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten T***** gegen diesen Schuldspruch läßt eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen, weil der Beschwerdeführer zum einen

Rechtliche Beurteilung

- mit dem unter dem Aspekt einer Unvollständigkeit des Urteils (Z 5) erhobenen Einwand, das Erstgericht hätte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" feststellen müssen, daß er die Tat nur aus Unbesonnenheit sowie unter der Einwirkung des Mitangeklagten K***** begangen habe und daran bloß in untergeordneter Weise beteiligt gewesen sei, keine für die Schuldfrage (einschließlich der Ermittlung der Täterschaftsart) oder für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes maßgebenden, also keine im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes entscheidenden Tatsachen releviert, sondern vielmehr die (allein mit Berufung erwirkbare) Annahme zusätzlicher Milderungsgründe anstrebt; und weil er zum anderen

- mit der Behauptung eines Feststellungsmangels dazu, ob er sich lediglich im Sinn des § 12 dritter Fall StGB an der Tat beteiligt habe (ziffernmäßig Z 9 lit a), im Hinblick auf die Gleichwertigkeit der Täterschaftsarten aus rechtlicher Sicht (vgl JBl 1986, 59 uva) der Sache nach abermals keinen Nichtigkeitsgrund (gemeint: Z 10) darzutun sucht, sondern neuerlich bloß das vom Erstgericht angenommene (und gleichfalls ausschließlich mit Berufung relevierbare) Gewicht seiner Strafzumessungsschuld (§ 32 StGB) zu reduzieren trachtet.

Die Beschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs. 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO).

Zur Entscheidung über die Berufungen beider Angeklagten und der Staatsanwaltschaft ist demgemäß der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig (§ 285 i StPO).

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