Spruch:
Im Verfahren zum AZ U 70/88 des Bezirksgerichtes Hermagor wurde
- 1. durch das Urteil vom 21.September 1988, ON 5, und
- 2. durch das Unterbleiben einer Beschlußfassung dahin, daß im Verfahren zum AZ 18 E Vr 2562/87 des Landesgerichtes Klagenfurt ein nachträglicher Strafausspruch nicht mehr in Betracht kommt, das Gesetz in den Bestimmungen des § 494 a Abs. 1 Z 3 StPO verletzt.
Text
Gründe:
Mit dem (in Rechtskraft erwachsenen) Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 19.November 1987, GZ 18 E Vr 2562/87-4, war Joachim K***** des Vergehens des Diebstahls nach § 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 StGB (aF) schuldig erkannt sowie der Ausspruch und die Vollstreckung der wegen der betreffenden Jugendstraftat über ihn zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorläufig aufgeschoben worden.
Am 21.September 1988 wurde der Genannte mit (gleichfalls rechtskräftig gewordenem) Urteil des Bezirksgerichtes Hermagor, GZ U 70/88-5, wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt; mit demselben Erkenntnis sprach das Gericht in Stattgebung eines Antrags des Bezirksanwalts, "die Strafe zu 18 E Vr 2562/87 des LG Klagenfurt festzusetzen", gemäß § 13 Abs. 2 JGG 1961 für die eingangs relevierte Jugendstraftat eine - unter Bedachtnahme auf § 11 "Abs." (gemeint: Z) 1 JGG 1961 bemessene - weitere Geldstrafe aus.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 494 a Abs. 1 Z 3 StPO wäre jedoch die Strafe richtigerweise in einem Ausspruch, mithin so zu bemessen gewesen, wie wenn die Verurteilung wegen beider strafbarer Handlungen gemeinsam erfolgt wäre (erster Halbsatz). Außerdem hätte - mit (gemeinsam mit dem Urteil zu verkündendem und auszufertigendem) Beschluß (§ 494 a Abs. 4 StPO) - ausgesprochen werden müssen, daß im bezeichneten Vor-Verfahren ein nachträglicher Strafausspruch nicht mehr in Betracht komme (zweiter Halbsatz); ein dahingehender Ausspruch ist unterblieben.
Beide dem Bezirksgericht Hermagor unterlaufenen Gesetzesverletzungen waren in Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes festzustellen.
Zu einer Maßnahme nach § 292 letzter Satz StPO sah sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlaßt, weil die Gesamthöhe der beiden mit demselben Urteil verhängten Geldstrafen nach den Grundsätzen gemeinsamer Strafbemessung (§ 28 Abs. 1 StGB) nicht als überhöht angesehen werden kann und dem Verurteilten auch sonst weder durch die verfehlte Trennung der Strafzumessung noch durch das Unterbleiben des zuvor erörterten Ausspruchs ein Nachteil entstanden ist.
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