Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Rechtliche Beurteilung
Gründe:
Der am 15.Oktober 1939 geborene Walter Z***** wurde des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 1 StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er am 19.Juli 1991 in Wien Josef B*****, mit einem solchen Mittel und auf solche Weise, womit in der Regel Lebensgefahr verbunden ist, indem er ihm mit einem Messer mit 11,5 cm Klingenlänge eine ca 8 cm lange, schräg zur Bauchdecke verlaufende Stichverletzung zufügte, am Körper verletzt.
Der Angeklagte bekämpft seinen Schuldspruch mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a, 9 lit b und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies den Strafausspruch mit Berufung.
Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen wurde der Angeklagte am Nachmittag und in den Abendstunden des 19.Juli 1991 von seiner Schwester, der Zeugin Hildegard Z*****, über angebliche Schikanen ihres Wohnungsnachbarn Josef B***** informiert. Weil dieser damals nicht anwesend war, "belästigte" und bedrohte der - so das Urteil - äußerst leicht reizbare Angeklagte, daraufhin zunächst (wiederholt) die allein angetroffene Gattin des Wohnungsinhabers. Diese ersuchte schließlich den Lebensgefährten ihrer Tochter Heinz U***** fernmündlich um Hilfe. Als U***** eintraf, beschimpfte der Angeklagte auch ihn und kündigte an, er werde Josef B***** abstechen.
Beim Eintreffen des (zwischenzeitig ebenfalls fernmündlich verständigten) Josef B***** in seinem Wohnhaus bewaffnete sich der Angeklagte mit einem Messer und "stürzte" (S 228) auf den Gang vor seiner Wohnung, wo es zwischen ihm und Josef B***** zu einer körperlichen Auseinandersetzung kam. Der Angeklagte versetzte seinem Widersacher mit Verletzungsvorsatz einen Messerstich in den Bauch, wobei ihm bewußt war, daß mit einem Stich gegen die Bauchregion mit einem Messer der hier aktuellen Beschaffenheit in der Regel Lebensgefahr verbunden ist, deren Eintritt er ernstlich für möglich hielt und sich mit ihr abfand.
Die Verantwortung des Angeklagten, wonach Josef B***** und einige seiner Freunde in die Wohnung gekommen seien und er nicht mehr sagen könne, was in der weiteren Folge dort vorgefallen sei, lehnte das Erstgericht auf Grund der im wesentlichen konformen Aussagen der Zeugen Josef B*****, Kurt S***** und Wolfgang B***** (in Verbindung mit der objektivierten Stichverletzung) ebenso als unglaubwürdig ab, wie die Angaben der Zeugin Hildegard Z*****, die unter anderem deponierte, es sei nach dem Eindringen B***** und seiner Arbeiter in ihre Wohnung zu einem Handgemenge gekommen, in dessen Verlauf der Angeklagte sich zur Wehr gesetzt und B***** plötzlich auf dem Boden liegend geäußert habe, einen Bauchstich davongetragen zu haben. Damit erachtete das Erstgericht die behauptete Notwehrvariante für widerlegt.
Der - inhaltlich undifferenziert mit der Tatsachenrüge (Z 5 a) verbundenen - Mängelrüge (Z 5) zuwider liegt der behauptete Widerspruch in den tatrichterlichen Konstatierungen zur Präzisierung des Tatortes in Wahrheit nicht vor. Ergibt sich doch aus beiden von der Beschwerde relevierten Urteilspassagen unmißverständlich, daß sich die verletzungsursächliche Stichführung auf dem Gang vor der Wohnung ereignete (228, 233).
Dem weiteren, im Rahmen der (auch insoweit nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführten) Rechtsrüge (Z 9 lit b) wiederholten Einwand zuwider, das angefochtene Urteil sei hinsichtlich Art und Verlauf der körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und B***** mangels umfassender Berücksichtigung des gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachtens unvollständig begründet, ist zunächst zu entgegnen, daß die oben wiedergegebenen tatrichterlichen Feststellungen vorweg keinen denklogischen Freiraum für eine Notwehrvariante zugunsten des Angeklagten offenlassen. Zudem unterlegt die Mängelrüge den (dazu für erörterungsbedürftig erachteten) Ausführungen des gerichtsmedizinischen Sachverständigen eine Aussagebedeutung, die ihnen tatsächlich nicht zukommt. Dieser schloß nämlich, ohne einen Zusammenhang mit den von B***** (auch) erlittenen oberflächlichen Schnitt- und Kratzwunden herzustellen, aus den objektivierten Modalitäten der inkriminierten Stichverletzung, daß die Tat angriffs- nicht aber verteidigungsorientiert war, weil ein zur Verteidigung geführter Stich in aller Regel nicht (wie hier) zu einer Stich-, sondern zu einer Art Schnittverletzung geführt hätte (S 214 unten, 215 oben).
Da somit aus dem Sachverständigengutachten eine Notwehrsituation ebensowenig abzuleiten ist, wie aus der - aktenmäßig nicht gedeckten - Behauptung, B***** sei dem Angeklagten "eindeutig körperlich weit überlegen", geht die Beschwerdebehauptung entscheidender Verfahrensergebnisse, die die vermeintlich unvollständigen Urteilsgründe übergangen hätten, ins Leere.
Ein Nichtigkeit bewirkender Feststellungsmangel liegt indes nur dann vor, wenn Verfahrensergebnisse auf einen rechtlich relevanten Umstand hinweisen, das Gericht dazu aber keine Konstatierungen trifft. Da in den Urteilsgründen - von der Beschwerde, wie dargelegt, übergangen - unmißverständlich zum Ausdruck kommt, daß die Tatrichter die behauptete Notwehrsituation ausschlossen, liegt dieser Feststellungsmangel nicht vor. Der festgestellte Sachverhalt steht vielmehr den vom Angeklagten aus der Sicht rechtfertigender Notwehr (Z 9 lit b) vermißten Urteilsannahmen (unvereinbar) entgegen.
Auch die Subsumtionsrüge (Z 10) erweist sich mangels Orientierung am Urteilssachverhalt als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt:
Sie unterstellt nämlich - abweichend von den Urteilsfeststellungen, wonach der Angeklagte mit Verletzungsvorsatz handelte (S 233) - eine bloß fahrlässige Herbeiführung des Verletzungserfolges.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO) und teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO) bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Über die Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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