Spruch:
Aus Anlaß des Rekurses der Antragstellerin wird die Zustellung des angefochtenen Beschlusses ON 59 an diese als unwirksam aufgehoben und dem Erstgericht aufgetragen, den Beschluß dem Masseverwalter zuzustellen.
Text
Begründung
Aus dem Rubrum des Rekurses, mit dem die Antragstellerin die Bestimmung der Rahmengebühr für ein Verfahren auf Feststellung nach § 8a KartG durch das Erstgericht bekämpft, ergibt sich, daß sich die Antragstellerin im Konkurs befindet und Dr. Georg F***** zum Masseverwalter bestellt wurde. Dennoch erhebt sie selbst, vertreten durch ihren bisherigen Vertreter, Rekurs, der dem Rekursgericht ohne weiteres Bemerken vorgelegt wurde. Erhebungen durch das Rekursgericht haben ergeben, daß sich die Antragstellerin seit 3. 3. 1999 (also noch vor Beschlußfassung und Zustellung dieses Beschlusses) in Konkurs befindet.
Rechtliche Beurteilung
Weder das KartG noch das Außerstreitgesetz enthalten eine Regelung, welche Auswirkungen die Konkurseröffnung über das Vermögen eines Beteiligten hat. Bei dem vorliegenden Verfahren handelt es sich nicht um ein Verfahren über Konkursforderungen, sondern um ein Verfahren über einen anderen Anspruch mit Massebezug. Jedenfalls für solche außerstreitige Ansprüche wird überwiegend in Lehre (Jelinek, Allgemeine Auswirkungen der Konkurseröffnung auf außerstreitige Verfahren in FS-Wagner 203 ff mwN) und Rechtsprechung (MGA KO8 § 7 E/31 ff) angenommen, daß solche Verfahren durch Konkurseröffnung nicht unterbrochen werden; dies gilt auch für Kartellverfahren (OGH 23. 2. 1981, ÖBl 1981, 86).
Jedoch muß eine das Konkursvermögen bindende Entscheidung auf der verfahrensrechtlichen Mitwirkung des Masseverwalters beruhen; daher dürfen solche Verfahren nur gegen den Masseverwalter anhängig gemacht oder fortgesetzt werden (Jelinek aaO 210).
Hieraus folgt, daß die Zustellung des Beschlusses über die Bestimmung der Rahmengebühr an den ausgewiesenen Vertreter die Antragstellerin im bisherigen Verfahren unwirksam ist und die Rechtsmittelfrist noch nicht zu laufen begonnen hat. Das Erstgericht wird seinen Beschluß dem Masseverwalter zuzustellen und abzuwarten haben, ob er einen Rekurs erhebt oder den vorliegenden Rekurs der Antragstellerin analog § 6 ZPO genehmigt.
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