OGH 16Ok4/97 (RS0107572)

OGH16Ok4/9723.6.1997

Rechtssatz

Ein beabsichtigter Zusammenschluß kann angemeldet werden, sobald eine grundsätzliche Einigung über die genauen Strukturen des Zusammenschlusses und den Zeitplan zur Umsetzung vorliegen. Die gemeinsame Anmeldung mehrerer Zusammenschlußvorhaben, die schließlich zur Gründung einer gemeinsamen Holdinggesellschaft führen soll, ist zulässig.

Normen

KartG 1988 §42a

16 Ok 4/97OGH23.06.1997

Veröff: SZ 70/123

16 Ok 11/16bOGH21.12.2016

Auch; Beisatz: „Eventualanträge“ bzw „Eventualanmeldungen“ sind im Rahmen von Zusammenschlussanmeldungen nicht möglich. (T1); Veröff: SZ 2016/142

Dokumentnummer

JJR_19970623_OGH0002_0160OK00004_9700000_001

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