Normen
KartG 2005 §1
| 16 Ok 3/15z | OGH | 08.10.2015 |
Dokumentnummer
JJR_20151008_OGH0002_0160OK00003_15Z0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Unter dem Begriff „Unternehmen“ ist jede selbstständige, nicht rein private und außerhalb des Erwerbslebens liegende Tätigkeit einer Person in der Erzeugung oder Verteilung von Waren oder gewerblichen Leistungen zu verstehen. Es wird eine funktionale Betrachtungsweise zugrunde gelegt, basierend auf der Art der ausgeübten Tätigkeit und nicht der Eigenschaften desjenigen, der sie ausübt. Zur Erfüllung des funktionalen Unternehmensbegriffs ist es ausreichend, dass wirtschaftliche Leistungen gegen Entgelt angeboten bzw erbracht werden. Der Rechtsprechung des EuGH oder des Obersten Gerichtshofs kann nicht entnommen werden, dass die Ausnahme in Bezug auf die wettbewerbsrechtlich relevante Unternehmereigenschaft für Systeme der sozialen Sicherheit, die auf dem Solidaritätsgedanken beruhen, auch auf von diesen privatrechtlich organisierte Einheiten anzuwenden wäre, die die Krankenkassen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben heranziehen, soferne auf diese Einheiten selbst die von der Judikatur herausgearbeiteten Kriterien der Ausnahme nicht zutreffen.
Normen
KartG 2005 §1
| 16 Ok 3/15z | OGH | 08.10.2015 |
JJR_20151008_OGH0002_0160OK00003_15Z0000_001
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