Rechtssatz
Sowohl das Vereinbarungskartell durch Vertrag als auch jenes durch Absprache setzen eine Willenseinigung zwischen den Beteiligten voraus. Ob eine solche vertragliche Übereinkunft oder Absprache vorliegt, ist eine Frage der Tatsachenfeststellungen.
16 Ok 5/11 | OGH | 09.11.2011 |
Vgl; Beisatz: Ein begründeter Verdacht (§ 12 Abs 1 WettbG) einer kartellgesetzwidrigen Absprache kann sich auch daraus ergeben, dass sich ein Unternehmen an Abstimmungen beteiligt oder nur an diesen teilgenommen hat, ohne sich offen dagegen auszusprechen. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20000515_OGH0002_0160OK00002_0000000_001