OGH 16Ok12/06 (RS0121877)

OGH16Ok12/061.12.2009

Rechtssatz

Die LLBeeintr enthalten keine abschließende Aufzählung jener Umstände, bei deren Vorliegen der zwischenstaatliche Handel beeinträchtigt ist, sondern bieten eine für Gerichte und Behörden unverbindliche Anleitung bei der Anwendung des in Art 81 und 82 EGV enthaltenen Begriffs der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels ohne jeden Anspruch auf Vollständigkeit. Es kommt auf eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall an.

Rein innerstaatliche Kartelle weisen einen Zwischenstaatsbezug unter anderem dann auf, wenn die von der Vereinbarung betroffene Dienstleistung ihrer Natur nach grenzüberschreitenden Charakter hat.

Zwischenstaatlichkeit

 

Normen

EG Amsterdam Art81 Abs1
LL Beeinträchtigung zwischenstaatlichen Handels 52004XC0427.06, allg

16 Ok 12/06OGH21.03.2007

Veröff: SZ 2007/45

16 Ok 10/09OGH01.12.2009

Vgl; Beisatz: Die LLBeeintr legen Schwellenwerte, bis zu denen eine Handelsbeeinträchtigung verneint wird, in Form der sogenannten NAAT-Regel (non appreciable affectation of trade) fest. (T1); Beisatz: Danach ist eine vertikale Vereinbarung grundsätzlich nicht geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen, wenn der gemeinsame Marktanteil der Parteien auf keinem von der Vereinbarung betroffenen relevanten Markt innerhalb der Gemeinschaft 5 % und der Jahresumsatz des Lieferanten mit den von der Vereinbarung erfassten Waren in der Gemeinschaft nicht den Betrag von 40 Millionen EUR überschreitet (Rz 51 LLBeeintr). (T2)

Dokumentnummer

JJR_20070321_OGH0002_0160OK00012_0600000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte