OGH 16Bkd5/05 (RS0120386)

OGH16Bkd5/0518.5.2022

Rechtssatz

Es ist ein Vorrecht des Rechtsanwaltes, dem auch entsprechende Verpflichtungen gegenüberstehen, unter Benützung aller Angriffs- und Verteidigungsmittel, und zwar in jeder Weise, für seine Partei einzutreten. Das bedeutet, dass die Grenze, die der Rechtsanwalt in seiner Tätigkeit nicht überschreiten darf, sehr hoch liegt. Sie ist definiert durch den dem Rechtsanwalt erteilten Auftrag, durch sein Gewissen und den zu vermeidenden Widerstreit mit dem Gesetz. Wenn der Gesetzgeber von „seinem Gewissen" spricht, dann meint er nicht irgendein allenfalls durchschnittliches Gewissen, sondern das durch den Gesetzgeber selbst beschriebene anwaltliche Gewissen, ein Gewissen, das hohen berufsethischen Grundsätzen verpflichtet ist.

Normen

RAO §9 Abs1

16 Bkd 5/05OGH24.10.2005
2 Bkd 4/08OGH30.11.2009

Vgl auch; Beisatz: Gemäß § 9 Abs 1 RAO ist der Rechtsanwalt befugt, im Rahmen der übernommenen Vertretung alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen und seine Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche seinem Auftrag, seinem Gewissen und den Gesetzen nicht widerstreiten. Zu den vom Rechtsanwalt - bei allem Engagement für seine Partei - einzuhaltenden Gesetzen zählt auch die sich insbesondere aus den §§ 197 ff ZPO ergebende Pflicht des Rechtsanwalts, sich bei mündlichen Verhandlungen vor Gericht entsprechend zu benehmen. (T1)

6 Ob 135/18yOGH31.08.2018

Auch; nur: Es ist ein Vorrecht des Rechtsanwaltes, dem auch entsprechende Verpflichtungen gegenüberstehen, unter Benützung aller Angriffs- und Verteidigungsmittel, und zwar in jeder Weise, für seine Partei einzutreten. Das bedeutet, dass die Grenze, die der Rechtsanwalt in seiner Tätigkeit nicht überschreiten darf, sehr hoch liegt. Sie ist definiert durch den dem Rechtsanwalt erteilten Auftrag, durch sein Gewissen und den zu vermeidenden Widerstreit mit dem Gesetz. (T2)

26 Ds 6/18hOGH13.12.2018

Vgl; Beisatz: Auch ein objektiv rechtswidriges Verhalten des Rechtsanwalts (insbesondere des Verteidigers) kann nach dieser Bestimmung gerechtfertigt sein, wenn es dazu dient, die Rechte des Mandanten tatsächlich zu effektuieren, der Rechtsanwalt persönlich der Meinung war, nach bestem Wissen und Gewissen im Rahmen einer effektiven Vertretung zu handeln, die von ihm gebrauchten Angriffs- und Verteidigungsmittel auch objektiv geeignet waren, den rechtfertigenden Zweck (also die Durchsetzung oder Verteidigung der Rechtsposition des Mandanten) zu erfüllen und wenn durch die Verwendung dieser Mittel nicht über das zur Erreichung dieses Zwecks notwendige Ausmaß in Rechte Dritter oder in gesetzliche Verbote oder Vorschriften eingegriffen wird. (T3)

6 Ob 231/20vOGH17.12.2020

Vgl; nur: Die Grenze, die der Rechtsanwalt in seiner Tätigkeit nicht überschreiten darf, liegt sehr hoch. Sie ist definiert durch den dem Rechtsanwalt erteilten Auftrag, durch sein Gewissen und den zu vermeidenden Widerstreit mit dem Gesetz. (T4)

6 Ob 48/22kOGH18.05.2022

Vgl; nur T4; Beisatz: Hier: Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung gegenüber einem Zeugen. (T5)

Dokumentnummer

JJR_20051024_OGH0002_016BKD00005_0500000_001

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