Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Herbeiführung der außerordentlichen Wiederaufnahme wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Das Oberlandesgericht Wien hat als Beschwerdegericht in der Strafsache gegen Gottlieb Emanuel L***** wegen §§ 15, 127, 129 Z 1; 146, 147 Abs. 1 Z 1 StGB der Beschwerde des Verurteilten gegen die Abweisung seines Wiederaufnahmsantrages nicht Folge gegeben.
Rechtliche Beurteilung
Soweit in der an den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes gerichteten, am 27.Mai 1992 zur Post gegebenen Eingabe des Gottlieb Emanuel L***** gegen diese Entscheidung Beschwerde erhoben wird, war diese als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen Rechtsmittelentscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz in Strafsachen kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (§§ 15, 16 StPO).
Soweit der Einschreiter in seiner Eingabe die außerordentliche Wiederaufnahme des gegen ihn zu AZ 9 d Vr 4241/88 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien abgeführten Strafverfahrens anstrebt, war dieser Antrag gemäß § 362 Abs. 3 StPO abzuweisen.
Sein weiterer in der gegenständlichen Eingabe enthaltener (neuerlicher) auf § 353 Z 1 StPO gestützter Antrag auf ordentliche Wiederaufnahme des genannten Strafverfahrens wird von dem hiefür gemäß § 357 Abs. 1 StPO zuständigen Landesgericht für Strafsachen Wien einer geschäftsordnungsgemäßen Erledigung zuzuführen sein.
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