Spruch:
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, in dem die Angeklagte Maria H*** betreffenden Teil aufgehoben sowie die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung in diesem Umfang an das Erstgericht zurückverwiesen.
Mit ihrer Berufung wird die genannte Angeklagte darauf verwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem (auch andere Entscheidungen enthaltenden) angefochtenen Urteil wurde Maria H*** des Verbrechens des "gewerbsmäßigen schweren" (gemeint: des schweren und gewerbsmäßigen) Betruges als Beteiligte nach §§ 12 (dritter Fall), 146, 147 Abs. 2, 148 erster Fall StGB schuldig erkannt.
Darnach hat sie in der Zeit ab etwa 1980 bis Anfang August 1985 in Gänserndorf, Bockfließ, Deutsch-Wagram und Wien mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, zur Ausführung des Betruges durch ihren (deswegen unter einem rechtskräftig abgeurteilten) Sohn Hans Jörg H***, der in wiederholten Angriffen zahlreiche Personen durch Täuschung über die Tatsache, daß es sich bei dem ihnen jeweils als Wein oder Wermuth verkauften Getränk in Wahrheit um Kunstwein oder um ein Gemisch aus Kunstwein und Wein oder Wermuth handelte, zum Ankauf von insgesamt ca 350.000 l Kunstwein und damit zu Handlungen verleitete, die jene am Vermögen schädigten, dadurch beigetragen, daß sie im Lagerhaus Gänserndorf wiederholt mehrere tausend Kilogramm Zucker für ihn kaufte, die er zur Kunstweinerzeugung benötigte, wobei sie zumindest bis zum April 1984 die strafbare Handlung in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und wobei die Käufer des mit ihrer Beteiligung hergestellten Kunstweines einen 25.000 S übersteigenden Schaden erlitten.
Rechtliche Beurteilung
Der auf § 281 Abs. 1 Z 5 und 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde der genannten Angeklagten gegen diesen Schuldspruch kommt Berechtigung zu.
Die der Annahme ihrer vorsätzlichen Beitragstäterschaft zum Betrug zugrunde gelegte Feststellung ihres (von ihr bestrittenen) Wissens von der inkriminierten Kunstweinerzeugung (US 15, 17, 34) leitete das Erstgericht unter anderem daraus ab,
- daß sie zur Erklärung dafür, warum gerade sie von ihrem Sohn um den Einkauf von Zucker im Lagerhaus ersucht worden sei, angegeben habe, zum Fahrer habe er nicht so viel Vertrauen gehabt und die Fahrer hätten außerdem nicht wissen sollen, wieviel Zucker gekauft werde und wozu dieser viele Zucker gehöre, woraus es den Umkehrschluß zog, daß ihr dessen Zweckbestimmung sehr wohl klar gewesen sei (US 34);
- daß sie im Lagerhaus Gänserndorf auch außerhalb der Lesezeit Zucker gekauft habe, wobei ihr auf Grund ihres langjährigen Fachwissens bekannt gewesen sein müsse, daß Zucker außerhalb der Lesezeit in Verbindung mit Chemikalien nur zur Erzeugung von Kunstwein verwendet werden könne (US 34);
- daß ihre Behauptung, sie sei bei der Aufzuckerung nicht anwesend gewesen, durch Zeugenaussagen widerlegt werde und auch mit ihrem (von ihr zugegebenen) Wissen davon, wie diese Aufzuckerung durchgeführt werde, im Widerspruch stehe (US 31);
- daß sie auf den Vorhalt, ein im Jahr 1985 im Betrieb sichergestellter, in zwei Kanistern verwahrt gewesener Stärkesirup hätte nicht mehr die dabei festgestellte Beschaffenheit aufweisen können, wenn er (im Sinn ihrer Verantwortung) tatsächlich schon in den Jahren 1981 bis 1982 verstaubt aufgefunden worden wäre, sofort habe kontern können, es gebe auch Sachen, die sich nicht verändern, woraus es die Schlußfolgerungen zog, daß sie einiges Wissen über die Verwendung "illegaler Mittel" habe und daß sie sich auch mit "illegalen Chemikalien" sehr gut auskenne, sowie ferner, daß sie gewußt habe, was sich in den Kanistern befunden hat und wofür diese Masse verwendbar war (US 32, 33); und schließlich
- daß der Zeuge K*** bekundete, auch sie habe ihn um (zur Kunstweinerzeugung verwendete) Chemikalien zu (dem bei der Firma N*** tätig gewesenen Zeugen) F*** geschickt, woraus sich ihr Wissen vom Schwarz-Bezug "illegaler Chemikalien" ergebe (US 33). In Ansehung aller damit ins Treffen geführten Argumente des Schöffengerichts reklamiert die Beschwerdeführerin zu Recht Begründungsmängel des Urteils (Z 5).
Aktenwidrig ist die Prämisse, sie habe angegeben, daß die Fahrer nach den Intentionen ihres Sohnes nicht wissen sollten, wieviel Zucker gekauft werde und wozu dieser viele Zucker gehöre: hat sie doch bei ihrer insoweit relevierten Vernehmung ganz im Gegenteil ausdrücklich bekundet, sie glaube das nicht (S 51/IX); zudem wird ihre - gleichfalls aktenwidrig als Wissens-Erklärung wiedergegebene - (bloße) Vermutung, ihr Sohn habe vielleicht zum Fahrer "nicht so viel Vertrauen" gehabt, augenscheinlich sinnentstellend auf dessen Wahrnehmungen beim Einkauf über Menge und Verwendung des Zuckers bezogen, wogegen sie in Wahrheit darauf gemünzt war, daß er jenem "vielleicht nicht so viel Geld mitgeben" wollte. Dem aus der zitierten Darstellung der Angeklagten gezogenen Umkehrschluß auf ihr Wissen von der Zweckbestimmung des Zuckers ist dementsprechend der Boden entzogen.
Für die Konstatierung aber, sie habe auch außerhalb der Lesezeit im Lagerhaus Gänserndorf Zucker gekauft, werden ungeachtet dessen, daß das Erstgericht ihre darin gelegene Tatbeteiligung erst ab dem 12. September 1984 als erwiesen annahm und von den ab diesem Zeitpunkt inkriminierten neun Zuckerkäufen durch sie oder ihren Sohn jedenfalls drei innerhalb der üblichen Lesezeit getätigt wurden (US 8, 9, 10), im Urteil keinerlei Gründe angegeben. Abermals aktenwidrig hinwieder ist der Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe angegeben, sie sei bei der Aufzuckerung nicht anwesend gewesen; bei ihrer vom Erstgericht als Beleg dafür angeführten Vernehmung hat sie nämlich ihre fallweise Anwesenheit bei derartigen Tätigkeiten durchaus nicht bestritten (S 45/IX). Dazu aber stehen auch ihre Bekundungen über ihr Wissen betreffend den Ablauf eines solchen Vorgangs keineswegs im Widerspruch. Die aus der Erklärung der Angeklagten, es gebe auch Sachen, die sich nicht verändern (S 46/IX), gezogenen Schlußfolgerungen schließlich sind ohne nähere Begründung nicht nachvollziehbar. Denn zum einen ist dem Urteil nicht zu entnehmen, inwiefern sich aus diesem nunmehrigen In-Beziehung-Setzen jener ganz allgemeinen Erfahrung zum Inhalt der Kanister, von dem die Beschwerdeführerin ihrer Darstellung nach zwar seinerzeit die Beschaffenheit festgestellt, aber nicht gewußt habe, daß es sich dabei um Stärkesirup gehandelt hat, dementgegen ihr schon damals vorgelegenes Wissen davon und von dessen Verwendbarkeit ergeben sollte; und zum anderen bleibt darnach umso mehr unklar, wieso aus dieser Äußerung "einiges" Wissen über die Verwendung "illegaler Mittel" oder gar eine "sehr gute" Informiertheit über "illegale Chemikalien" hervorgehen sollte, als aktenkundig Stärkesirup sehr wohl verderblich ist und demgemäß der Veränderlichkeit unterliegt (vgl S 167, 169/II).
Im wesentlichen Gleiches gilt auch für die bekämpfte Auswertung der Aussage des Zeugen K***, in Ansehung deren die Entscheidungsgründe jede Erklärung dafür vermissen lassen, wieso durch dessen Bekundung, er sei auch von der Angeklagten zu F*** um Chemikalien geschickt worden (S 64/IX), ihre darauf bezogene Verantwortung widerlegt sein sollte, derzufolge sie die Arbeiter lediglich beauftragt habe, von ihrem Sohn schon bestellte Chemikalien abzuholen, ohne über deren Art und Verwendungsbestimmung Bescheid zu wissen.
Die aufgezeigten vielfältigen Begründungsmängel des Urteils betreffen ohne Rücksicht darauf, ob die der bekämpften Feststellung des Wissens der Angeklagten von der Kunstweinerzeugung durch ihren Sohn zugrunde gelegten weiteren Argumente allenfalls für sich allein tragfähig wären, im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (Z 5) entscheidende Tatsachen, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß gerade sie für diese Konstatierung ausschlaggebend waren; sie erfordern demnach die Aufhebung des angefochtenen Schuldspruchs und insoweit die Anordnung der Verfahrenserneuerung in erster Instanz (§ 288 Abs. 2 Z 1 StPO), ohne daß es erforderlich wäre, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.
Wohl aber sei der Vollständigkeit halber noch darauf hingewiesen, daß der die Beschwerdeführerin betreffende, in jene Richtung hin nicht gerügte Schuldspruch sowohl in Ansehung des Tatzeitraums von "etwa 1980" bis zum 11.September 1984 als auch in bezug auf die Annahme einer ihr bloß "zumindest bis April 1984" zur Last gelegten Gewerbsmäßigkeit ihres strafbaren Verhaltens (US/2) in den Entscheidungsgründen keine Deckung findet; denn darnach hat das Schöffengericht zum einen als erwiesen angenommen, daß sie die (ihr im Tenor allein als Tatbeitrag zum Betrug angelasteten) Zuckerkäufe erst ab dem 12.September 1984 getätigt hat (US 8, 9, 10), und zum anderen über jenen Zeitraum, in dem sie ihren Sohn durch sonstige (ihr nur in den Gründen vorgeworfene) Hilfsdienste (wie insbesondere das Auflösen von Zucker und die Beschaffung von Chemikalien) bei der Kunstweinerzeugung unterstützt habe (US 15, 17), keine Feststellungen getroffen.
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch zu erkennen (§ 285 e StPO).
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