Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch Privatbeteiligtenzusprüche enthaltenden Urteil wurde Mag. Dieter P***** des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Danach hat er in Linz und anderen Orten im Zeitraum von 1991 bis Anfang 2002 die ihm in seiner Eigenschaft als Vermögensberater mittels Treuhandvereinbarung bzw Vermögensverwaltungsauftrag seiner Kunden, sohin durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen, nämlich zu veranlagende Investorengelder, zu verfügen, dadurch wissentlich missbraucht und seinen Anlegern einen 50.000 Euro übersteigenden Vermögensnachteil in Höhe von etwa 3,774.988 Euro zugefügt, dass er Gelder seiner Kunden vereinbarungswidrig teils bar behob, teils nicht oder nur teilweise veranlagte sowie teils zur Rückzahlung an andere Kunden, die auf Auszahlung ihres veranlagten Kapitals drängten, verwendete.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen dieses Urteil aus Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Das Erstgericht hat zwar in der überwiegenden Zahl der Fälle als erwiesen angenommen, dass vom Angeklagten bei den Anlegern die Vorstellung erweckt wurde, die Gelder würden auf eigens für sie eingerichteten Konten verwaltet, und in der tatsächlichen Einzahlung eines Teils der ihm übergebenen Kundengelder auf ein ihm zuzurechnendes Sammeldepot - neben dem Unterlassen einer zureichenden Geschäftsdokumentation und mangelnden Aufzeichnungen anderweitiger Verwendung nicht investierten Kapitals - den Grund dafür gesehen, dass Mag. P***** die Zuordnung der Anlagegelder zu den einzelnen Kunden nicht mehr möglich war (US 5 f, 68 bis 70). Den eigentlichen Befugnismissbrauch erblickte das Erstgericht jedoch in den im Urteilstenor referierten Tathandlungen (US 2, siehe auch US 6, 69 und die detailliert zu den einzelnen Geschädigten getroffenen Feststellungen in US 7 bis 63) und darüber hinaus in den vom Angeklagten vorgenommenen, nicht vom Kundenwillen und den getroffenen Vereinbarungen getragenen (meist) hochriskanten, spekulativen und letztlich - zumindest teilweise - zu Totalverlusten führenden Veranlagungen (insbes US 30, vgl auch US 15, 36, 53 f, 61). Die sowohl in der Mängelrüge (Z 5) als auch in der Tatsachenrüge (Z 5a) erhobenen Einwände gegen die Feststellung der Unzulässigkeit der Verwahrung von Kundengeldern in einem Sammeldepot betreffen daher keine entscheidende Tatsache, die nur dann anzunehmen ist, wenn die Feststellung ihres Vorliegens oder Nichtvorliegens in den Entscheidungsgründen die rechtliche Entscheidung über Schuld- oder Freispruch oder - im Fall gerichtlicher Strafbarkeit - darüber beeinflusst, welche strafbare Handlung (rechtliche Kategorie) begründet wird, und nur dann von den angeführten Nichtigkeitsgründen erfasst wird (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 398 f, 474). Außerdem wurden die Aussagen der Zeugen Michael L*****, Tanja Lar***** und Helmut Lo***** entgegen dem Vorwurf der Aktenwidrigkeit (Z 5 letzter Fall) im Urteil zutreffend wiedergegeben (US 34 f, 43, 45).
Der gegen die weitere Feststellung, die übrigen Kundengelder seien vom Angeklagten nicht veranlagt worden, sondern entweder in ein Sammeldepot gekommen oder sonst irgendeiner Verwendung zugeführt worden, erhobene Vorwurf des inneren Widerspruchs (Z 5 dritter Fall) respektive der Aktenwidrigkeit „am Beispiel des Kunden H*****" versagt schon deshalb, weil das Schöffengericht ohnedies als erwiesen angenommen hat, dass ein Teilbetrag seines Investments in Höhe von 2 Mio S vereinbarungsgemäß auf einem Depot unter dessen Namen veranlagt wurde, über das dieser schließlich auch verfügen konnte (US 15). Entgegen dem Einwand unzureichender Gründe (Z 5 vierter Fall) für diese Konstatierung haben ihr die Tatrichter insbesondere das Buchsachverständigengutachten von Mag. (FH) Martin G***** zu Grunde gelegt. Soweit die Mängelrüge aus dieser Expertise mit eigenständigen Beweiswerterwägungen andere - für den Angeklagten günstigere - Schlüsse zieht, kritisiert sie nach Art einer Schuldberufung - im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässig - die erstgerichtliche Beweiswürdigung.
Wiederum keine entscheidende Tatsache berühren die gegen die Berechnung der Schadenssumme auf US 68 gerichteten Einwände: Selbst wenn man - zutreffend unter Außerachtlassung des von Erich H***** einbezahlten Teilbetrags von 2 Mio S (US 15) und der von DI Alfred B***** und Dr. Dietmar Sch***** geleisteten Zahlungen (mit Ausnahme jener zum Wohnungserwerb; US 65 bis 68) - von dem den einzelnen im Urteil angeführten Fakten zu Grunde liegenden Schadensbetrag von über 3,5 Mio Euro - den Intentionen des Rechtsmittels entsprechend - die festgestellten Rückzahlungen von rund 660.000 Euro zur Gänze in Abzug bringt und überdies den tatsächlich eingetretenen Verlust aus Wertpapierveranlagungen in vollem Umfang als schadensmindernd berücksichtigt (vgl US 68), verbleibt jedenfalls ein den Anlegern zugefügter Gesamtschaden von über einer Million Euro. Angesichts der damit nach wie vor um ein Vielfaches überschrittenen Wertgrenze von 50.000 Euro vermag das Vorbringen daher keine Änderung der für die Subsumtion unter den zweiten Strafsatz des § 153 Abs 2 StGB maßgeblichen Tatsachen zu begründen.
Damit legt auch die sämtliche festgestellte Rückzahlungen als schadensmindernd reklamierende Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht dar, weshalb dies einen für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Aspekt berühren und solcherart für die Strafbarkeit oder die Subsumtion relevant sein sollte; sie verfehlt daher den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt.
Mit dem gegen die Feststellung, der Angeklagte habe im Wissen gehandelt, die eingeräumte Befugnis zu missbrauchen, weil er (US 69) in diesem Umfang entweder gar nicht investierte, Gelder bar behob, zur Auszahlung an andere Kunden verwendete oder sonstigen Zwecken zuführte, gerichteten, auf der eigenständigen Hypothese, angesichts der tatsächlichen Anlageverluste in Höhe von rund 25 Mio S müssten die Veranlagungen höher gewesen sein, weil auch Investments zurückgeflossen seien, gestützten Vorwurf der Undeutlichkeit wendet sich die Rüge neuerlich unzulässig gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Auch mit der bloßen Behauptung, es sei den Kunden bei Eingehen der Geschäftsbeziehung, wenn schon nicht durchwegs, so doch überwiegend egal gewesen, was im Detail mit ihren Geldern geschehen soll und einzig die Vorstellung geherrscht habe, dass möglichst viel Gewinn erzielt werde, sowie dem Hinweis auf die in der Tatsachenrüge (Z 5a) dargestellten Widersprüche - diese Ausführungen erschöpfen sich jedoch in einer eigenständigen Würdigung kontextentkleidet und damit unvollständig, zum Teil aber auch (insbesondere zu den Fakten J***** [vgl US 25, S 333/VIII] und P***** [US 53 bis 55, S 339/VIII]) von unrichtig wiedergegebenen Passagen der Aussagen von Geschädigten und hypothetischen Überlegungen zu deren Anlageverhalten - gelingt es der Mängelrüge ebensowenig, die geltend gemachte unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) zur Darstellung zu bringen wie mit der nicht auf konkrete Beweisergebnisse gestützten Prämisse, es seien in vielen Fällen „Spielgelder" zum Einsatz gebracht worden, wodurch „natürlich" die Befugnisgrenzen weiter zu ziehen seien.
Das in den schriftlichen Vereinbarungen enthaltenen freie Ermessen (zur Veranlagung) wurde der Beschwerde zuwider sehr wohl berücksichtigt (US 5).
Den Schädigungsvorsatz hat das Erstgericht aus den eingehend bei den einzelnen Tatopfern geschilderten, den getroffenen Vereinbarungen widersprechenden Gestionen des Angeklagten erschlossen (US 69 f). Weshalb eine Begründung zu jedem einzelnen Geschäftsfall erforderlich gewesen wäre und die gezogene Folgerung aus dem Gesamtverhalten des Angeklagten unzulässig gewesen sein sollte, legt die Beschwerde demgegenüber nicht dar.
Soweit der Nichtigkeitswerber mit dem Hinweis auf seine - ohnedies angenommene - Bekanntschaft mit den Geschädigten seiner Verantwortung, er habe versucht, die Verluste aus den Anlagegeschäften aufzufangen, was impliziere, dass er sich eben niemals schon von vornherein mit Vermögensschäden habe abfinden wollen oder abgefunden habe, zum Durchbruch zu verhelfen sucht, kritisiert er neuerlich unzulässig das tatrichterliche Beweiswürdigungsermessen. Weder mit der Bezugnahme auf die ohnedies festgestellte Risikobereitschaft zweier Zeugen (vgl US 31, 62) noch durch die wiederum unvollständige bzw im Ergebnis unrichtige Wiedergabe weiterer Aussagen von Geschädigten wird die behauptete Unvollständigkeit aufgezeigt.
Dass Dr. Dietmar Sch***** trotz der von ihm getätigten Investition und der Konstatierung, dass bestenfalls der Angeklagte über die Immobilienfirma P***** (an einer Wohnung in Florida) erwarb, kein Schaden erwachsen sein sollte, wird mit der eigenständigen Annahme der Rüge, das eingesetzte Kapital könne bei Veräußerung der Anlage wieder realisiert werden, nicht nachvollziehbar begründet und entzieht sich daher einer sachbezogenen Erwiderung. Wie bereits anlässlich der Behandlung der Mängelrüge dargestellt, spricht das Vorbringen der Tatsachenrüge (Z 5a) zum einen keine entscheidende Tatsache an und ist zum anderen nicht geeignet, den Standpunkt des Angeklagten, dass er nach der Intention der Anleger „eben machen sollte, was er für richtig hält", zu stützen und damit aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu erzeugen.
Dass die rechtliche Einordnung durch die über den festgestellten Befugnismissbrauch hinaus angenommenen Verstöße gegen Vorschriften des WAG (US 3 f, 70 bis 73) eine Änderung erfahren sollte, wird bloß begründungslos behauptet, jedoch nicht methodengerecht aus dem Gesetz abgeleitet. Die Rechtsrüge orientiert sich daher nicht an dem vom Gesetz geforderten Bezugspunkt.
Die Behauptung, Dr. Sch***** sei die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Wohnung in Florida verschafft worden, zumal er den Auftrag erteilen konnte, die kleinere Wohnung zu verkaufen und eine größere anzuschaffen, stellt sich als bloße durch die Urteilsannahmen nicht gedeckte Spekulation dar, sodass die daraus abgeleiteten rechtlichen Schlussfolgerungen mangels gebotenen Festhaltens am konstatierten Sachverhalt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581, 584) keiner inhaltlichen Erwiderung bedürfen. Eine in diesem Zusammenhang geforderte genauere Erforschung des Sachverhalts verlässt den Anfechtungsrahmen eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrunds.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung der Verteidigung bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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